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Verdacht von nicht vollständig erbrachten Leistungen in der Pflegebranche

Sehr häufig ermittelt die Staatsanwaltschaft oder das Landeskriminalamt (LKA) gegen Pflegedienste wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges (§263 StGB). Es geht dabei um den Vorwurf, dass der Pflegedienst Leistungen gegenüber den Kostenträgern abgerechnet hat, die er aber entweder nicht, nicht in dem erforderlichen Umfang oder nicht so wie bewilligt erbracht haben soll.

Die relevantesten Vorwürfe in der Praxis

Häufig gehen die Ermittlungsbehörden davon aus, dass Leistungen überhaupt nicht erbracht worden sind, somit reine „Luftleistungen“ abgerechnet wurden, der Patient also gar nicht gepflegt worden ist. Dieser Vorwurf kann zutreffen, etwa dann, wenn der Pflegedienst mit dem Patienten die Nichterbringung der Leistung vereinbart hat. Manchmal kommt es in diesen Fällen zu einer Abrechnung gegenüber den Kostenträgern, und manchmal wird der Patient für seine Mitwirkung durch den Pflegedienst sogar entlohnt (so genannte Kick-Backs).

In vielen Fällen ist es aber auch so, dass eine Leistung (bewusst oder unbewusst) tatsächlich nicht erbracht wurde und gleichwohl eine Abrechnung bei den Kostenträgern versehentlich oder ohne Kenntnis der Nichtpflege erfolgt. Innerhalb der Büroorganisation des Pflegedienstes selbst, aber auch beim Ablauf der Pflege beim Patienten und der entsprechenden Dokumentation kann es zu zahlreichen Versehen und Fehlern kommen, die dazu führen können, dass nicht erbrachte Leistungen dann auch noch abgerechnet werden. Weit verbreitet sind auch Ermittlungsverfahren gegen Pflegedienste, die den Vorwurf zum Gegenstand haben, ein Patient sei nicht vollständig, sondern eben nur teilweise gepflegt worden.

Aktenstapel Abrechnungen

Weit verbreitet sind übrigens auch Verdachtsfälle von Abrechnungsbetrug, wenn seitens Staatsanwaltschaft und Polizei vermutet wird, der Pflegedienst habe nicht die bewilligten Leistungen, sondern andere Dienstleistungen erbracht, die aber nicht abrechenbar sind. Hier gibt es eine sehr große Bandbreite von Fallgestaltungen. Das soziale Engagement des Pflegedienstes, das menschliche „Da sein“ für die Patienten wird durch die Ermittlungsbehörden oft missverstanden. Es wird dann behauptet, der Pflegedienst habe zwischenmenschliche, sozial motivierte Betreuung des Patienten erbracht, aber eben nicht die bewilligten Pflegeleistungen. Es handelt sich hierbei durchaus um gefährliche Vorwürfe gegen die Pflegedienste, weil auch dies oft einen Betrug darstellen kann.

Da letztlich die Firma finanziell profitiert, ist der Betrugsvorwurf dann schnell bei der Hand.

Wie soll man sich verhalten, wenn gegen den eigenen Pflegedienst durch Staatsanwaltschaft und Polizei Vorwürfe von Abrechnungsbetrug erhoben werden? Aufgrund der komplizierten Rechtslage (Strafrecht an der Schnittstelle zum Sozialrecht) und der Besonderheiten des Arbeitsalltags in der Pflegebranche sollte ein spezialisierter Anwalt für Pflegedienste unmittelbar zu Rate gezogen werden. Dieser benötigt profunde Erfahrungen bzgl. der Praxis strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gerade in der Pflegebranche und muss das Instrumentarium der Ermittler, aber auch das Instrumentarium der Verteidigung kennen und sicher beherrschen. Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung ist, dass der Rechtsanwalt gerade die tägliche Arbeitspraxis in der Pflegebranche mit all ihren Besonderheiten kennt.

Sich „keiner Schuld bewusst“? Verzicht auf professionelle Verteidigung ist trotzdem brandgefährlich
Einem folgenschweren Irrtum unterliegen Leitungspersonen von Pflegediensten und Pflegeheimen, wenn sie im Hinblick auf unberechtigte Vorwürfe immer wieder meinen, der Sachverhalt würde sich schon von alleine aufklären, und einen Strafverteidiger oder strafrechtlichen Berater des Pflegedienstes benötige man nicht, da man sich ja „keiner Schuld bewusst“ sei und sich „nichts vorzuwerfen“ habe.

Derartige Verfahren ohne professionelle Verteidigung enden oft mit einer bösen Überraschung für die Beschuldigten. Die Praxis zeigt immer wieder deutlich, dass zahlreiche Ermittlungsverfahren bis vor das Gericht gebracht werden, wenn eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht sichergestellt ist, und zwar auch dann, wenn die Geschäftsführung tatsächlich nichts Falsches getan hat. Polizei und Staatsanwaltschaft stehen dem Pflegedienst und seinen Mitarbeitern nämlich häufig nicht objektiv gegenüber, sondern sind aufgrund der bereits erfolgten Strafanzeigen und meistens vorliegenden belastenden Aussagen deutlich voreingenommen. Zudem sagen auch Zeugen manchmal bewusst die Unwahrheit oder haben z.B. ein Belastungsinteresse.

Oftmals nehmen die Beschuldigten selbst Stellung oder gehen (ohne Anwalt) zu Beschuldigtenvernehmungen mit der (Fehl-)Vorstellung, die „Missverständnisse“ bei der Polizei schnell selbst ausräumen zu können; das böse Erwachen folgt dann sehr häufig in Form einer Anklageschrift und einer Verurteilung: Unsere Rechtsanwälte haben mehrfach Fälle vor Gericht erlebt, bei denen eine professionelle Verteidigung zuerst nicht, nicht ausreichend oder zu spät erfolgte, so dass das Gericht den Ausführungen der Pflegedienstmitarbeiter (ohne Anwalt) nicht geglaubt hat, und somit ein erhebliches Risiko einer Verurteilung tatsächlich Unschuldiger entstanden ist.

Es empfiehlt sich dringend, im Falle des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs einen Anwalt zu kontaktieren. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Philipp Horrer ist insbesondere auf die Beratung und Verteidigung bei Ermittlungsverfahren gegen ambulante Pflegedienste spezialisiert.

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