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Arbeitsstrafrecht und arbeitsrechtliche Ordnungswidrigkeiten

Verantwortliche von Pflegeeinrichtungen sind in Bezug auf die Risiken, die sich aus dem Arbeitsstrafrecht bzw. aus dem arbeitsrechtlich relevanten Ordnungswidrigkeitenrecht ergeben können, unserer Erfahrung nach überhaupt nicht sensibilisiert; meist besteht nicht einmal ansatzweise überhaupt ein Risikobewusstsein. Das ist nicht nur ein Managementfehler, sondern führt oft zu einem (unnötigen) Risiko einer Strafbarkeit und erheblichen finanziellen Sanktionen, die sehr schnell auch existenzvernichtend werden können.

In den letzten Jahren vermehrt haben Ermittlungsbehörden (nicht nur in der Pflegebranche) das Arbeitsstrafrecht und das arbeitsrechtliche Ordnungswidrigkeitenrecht „für sich entdeckt“. Die oft sehr strenge Rechtslage wird bei Verstößen im Gegensatz zu früher häufiger geahndet, und zwar nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern eben oft auch als Straftat. Denn die Einleitung entsprechender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren im Arbeitsstrafrecht ist in den vergangenen Jahren ebenfalls deutlich angestiegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es manchmal geradezu fahrlässig, wenn entsprechende ordnungswidrigkeitenrechtliche und teils auch strafrechtliche Risiken in der Pflegebranche und in den Pflegeeinrichtungen oft nicht einmal ansatzweise bekannt sind. Der spezialisierte Anwalt für Pflegedienste kann hier unterstützen!

Besondere Anfälligkeit der Pflegebranche

Dabei ist gerade die Arbeit von Pflegeeinrichtungen, Seniorenheimen, Pflegediensten usw. tendenziell anfällig für arbeitsrechtliche Verstöße, die durchaus sogar Straftaten, jedenfalls aber häufig erhebliche Geldbußen mit sich bringen können. Die Pflege ist außerordentlich personalintensiv. Oft gibt es sehr lange Arbeitszeiten, es wird viel und manchmal auch nachts gearbeitet, es gibt Ruhezeiten und Bereitschaftsdienste. Zudem herrscht mancherorts extremer Fachkräftemangel vor, so dass die vorhandenen Pflegekräfte manchmal deutlich mehr arbeiten müssen, um die Versorgung von Patienten sicherzustellen.

In vielen Firmen müssen die Mitarbeiter im Bereich des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns (MiLoG) vergütet werden. Es liegt daher auf der Hand, dass es im Pflegebereich durchaus häufig zu arbeitsrechtlichen Verstößen kommen kann, die empfindliche Bußgelder und strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.

Da die entsprechenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, die früher oft ein Schattendasein geführt haben, mittlerweile auch vermehrt Gegenstand der Presseberichterstattung sind, ist es nicht verwunderlich (und oft auch nicht zu beanstanden), wenn Mitarbeiter in der Pflege sich mit Anzeigen an den Zoll, die Polizei oder Staatsanwaltschaften wenden. Vermehrt tauchen in den letzten Jahren auch (Straf-)Anzeigen gegen Verantwortliche von Pflegeeinrichtungen auf, die von Konkurrenzunternehmen oder aber auch anonym erstattet wurden.

Ich berate Sie gern persönlich

Straftaten und Bußgelder aus verschiedensten Gesetzen

Nur einige ganz wenige Beispiele zur Verdeutlichung: Ist es möglich, dass Sie zum Beispiel während Nachtschichten oder in Ruhezeiten/ bei Bereitschaftsdiensten möglicherweise versehentlich gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) verstoßen haben könnten? Kommt es bei Ihnen häufiger vor, dass die gesetzlich geregelten Arbeitszeiten überschritten werden?

Beschäftigen Sie möglicherweise ausländische Arbeitskräfte ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel? Beschäftigen Sie Personen, die vielleicht als Scheinselbstständige angesehen werden könnten? Wird ein Teil des Arbeitslohnes schwarz (bar) ausgezahlt? Sind Sie sicher, dass Sie bei der Datenerhebung, Verarbeitung und Löschung von Daten rechtssicher vorgehen?

Anwalt für Pflegedienste Dr. Philipp Horrer

Im weiteren Sinne gibt es dann aber auch Straftatbestände, die typischerweise im Zusammenhang mit dem geschäftlichen Betrieb begangen werden. Hier sei nur beispielsweise genannt

  • Untreue, (§ 266 StGB - „Griff in die Kasse“; vermögensschädigende Rechtsgeschäfte, etc.)
  • Erpressung, Nötigung (z.B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
  • Urkundenfälschung (§§ 267 ff. StGB), Urkundenunterdrückung (z.B. durch Vernichtung, Wegnahme)
  • Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242, 246 StGB)
  • Datenkriminalität (§§ 202a, 202b, 202c, 303a, 303b, 317 und 206 StGB sowie § 263a, 265a, 268, 269, 274 StGB)
  • Verstöße gegen das BDSG (§§ 42 ff. BDSG)
  • Mobbing (Beleidigung, §§ 185 ff. StGB; Nötigung, § 240 StGB; Körperverletzung, § 223 ff. StGB).

Rechtsanwalt Dr. Horrer berät Sie umfassend im Bereich des Arbeitsstrafrechts bzw. im Bereich der arbeitsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten. Wo erforderlich und gewünscht, arbeiten wir mit ausgewiesenen Experten (z.B. Fachanwälten für Arbeitsrecht) zusammen, sei es in der Verteidigung, sei es im Rahmen der vorbeugenden Unternehmensberatung.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Rechtsbereich, den sich Verantwortliche von Pflegeunternehmen jedenfalls im Überblick vergegenwärtigen müssen. Wir führen regelmäßig Schulungen zum Thema „Schnittstellen zwischen Arbeitsrecht und Strafrecht“ sowie zur Thematik „Personal Compliance“ durch.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Philipp Horrer bildet regelmäßig als Dozent für namhafte Veranstalter im Bereich der Anwaltsausbildung andere Rechtsanwälte zum Thema Arbeitsstrafrecht sowie Arbeitsrecht und Compliance fort.