focus-siegel-2021

Fahrlässige Tötungs- / Körperverletzungsdelikte in der Pflege

In der Pflegebranche kommen regelmäßig Ermittlungsverfahren vor, bei denen die Staatsanwaltschaft den Verdacht erhebt, dass Pflegekräfte oder die Pflegeeinrichtung (Pflegeheim, Seniorenheim, Pflegedienst, Wohngemeinschaft, sonstige Einrichtung) ihren Pflichten bei der Pflege von kranken und/oder hilfsbedürftigen Menschen nicht genügt haben, und diese Menschen letztlich verstorben sind oder weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten haben.

Oft wird z. B. der Verdacht erhoben, die Flüssigkeitszuführung sei mangelhaft gewesen, der Patient könnte z.B. (auch) an Dehydration bzw. Nierenversagen gestorben sein. Oder eine notwendig werdende Operation (z. B. Amputation) sei deswegen erforderlich geworden, weil der Pflegedienst eine Wunde entweder nicht fachgerecht oder nicht ausreichend versorgt hätte oder seinen Überwachungs- und Meldepflichten nicht nachgekommen wäre usw.. Einen strafrechtlichen Vorwurf kann es schon dann bedeuten, wenn vermutet wird, durch nicht ausreichende oder nicht fachgerechte Pflege habe sich der Gesundheitszustand des Patienten auch nur verschlechtert oder ein Leidenszustand länger als nötig hingezogen.

Aktenstapel Fahrlässige Tötung

Ich berate Sie gern persönlich

Todesermittlungsverfahren gegen das Pflegeunternehmen

Verstirbt z.B. ein Patient (etwa im Krankenhaus), wird unter besonderen Umständen und bei einer – auch nur vorläufigen bzw. eventuellen – Einschätzung des behandelnden Arztes „Todesursache ungeklärt/ unnatürlicher Tod“ – durch die Staatsanwaltschaften ein sogenanntes Todesermittlungsverfahren gegen das Pflegeunternehmen und seine Mitarbeiter eingeleitet. In diesem Rahmen wird überprüft, ob überhaupt, und wenn ja, dann wem ggf. ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte. Meist folgt dann ein rechtsmedizinisches Gutachten im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sowie umfangreiche Vernehmungen von Pflegepersonal, sehr häufig auch Durchsuchungen der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung beweisrelevanter Unterlagen.

Bereits bei erstem Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens bzw. eines Todesermittlungsverfahrens oder auch nur bei Hinweisen hierauf sollte sich die Pflegeeinrichtung sofort an einen spezialisierten Anwalt für Pflegedienste (Strafverteidiger) wenden. In vielen Fällen ist es ratsam, nach interner Aufklärung eine Stellungnahme für das Unternehmen im Strafverfahren abzugeben. Spätestens, wenn das rechtsmedizinische Gutachten eine Vernachlässigung von Pflichten des Pflegepersonals nicht sicher ausschließen kann, nimmt das Strafverfahren eine gefährliche Wendung für die betroffenen Mitarbeiter und das Pflegeunternehmen. Ggf. muss dann ein Gegengutachten in Auftrag gegeben werden.

Unsere Rechtsanwälte haben profunde Erfahrung insbesondere mit den Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung und der Misshandlung Schutzbefohlener sowie mit der Vorprägung eines Strafverfahrens durch diverse Gutachten oder ärztliche Niederschriften, auch, weil wir seit Jahren eine Vielzahl behandelnder Ärzte aus Kliniken gegen entsprechende Vorwürfe der Staatsanwaltschaften verteidigen.

Ein weiteres Problemfeld betrifft den schwierigen Umgang mit freiheitsentziehenden oder -beschränkenden Maßnahmen insbesondere im stationären Bereich, etwa, wenn eine Fixierung des Patienten wegen drohender Eigen- oder Fremdgefährdung angenommen werden muss. Um sich hier nicht unnötig strafrechtlichen Vorwürfen auszusetzen, sollte sofort der Rat eines fachkundigen Spezialisten eingeholt werden.