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Strafanzeigen

Ihr Pflegedienst, Ihr Leitungspersonal oder Ihre Mitarbeiter als Geschädigte von Straftaten.

Es kommt immer wieder vor, dass Straftaten gegen Ihr Pflegeunternehmen, gegen Ihr Führungspersonal oder gegen Ihre Mitarbeiter begangen werden.

Häufige Fälle in der Praxis sind:

  • Firmenunterlagen und Betriebsgeheimnisse, Kundenlisten, interne betriebswirtschaftliche Berechnungen etc. werden kopiert und mitgenommen (etwa zur Gründung eines Konkurrenzunternehmens). In einzelnen Fallgestaltungen kommt hier eine Straftat in Form des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw. dessen strafbares Sich-Verschaffen oder deren Verwendung in Betracht (§ 17 UWG)
  • Eigentum Ihres Unternehmens wird gestohlen oder unterschlagen (§§ 242, 246 StGB)
  • Verleumdung und üble Nachrede durch Konkurrenzunternehmen, Angehörige etc.
  • Arbeitszeitbetrug, Einstellungsbetrug (Betrug im Rahmen der Bewerbung und Einstellung)
  • Eigentum Ihres Unternehmens wird beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung, § 303 StGB)
  • Unberechtigte Veränderung von Daten in Ihrer EDV, in Ihrer Software, dem Abrechnungsprogramm etc. (§ 303a StGB strafbare Datenveränderung)
  • Bewusst unrichtige Behauptungen im Rahmen von Gerichtsprozessen (§ 263 StGB, Prozessbetrug)
  • Falsche uneidliche Aussage vor Gericht oder im Rahmen eines Verfahrens gem. § 153 StGB, zum Beispiel bei wahrheitswidrigen Anschuldigungen gegen Sie oder Ihre Mitarbeiter, etwa im Rahmen von Zeugenaussagen
  • Falsche Verdächtigung, etwa im Rahmen von bewusst wahrheitswidrigen Strafanzeigen gegen Sie, Ihre Mitarbeiter oder Sie Unternehmen (§ 164 StGB)
  • Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB) durch sonstige Personen
  • falsche Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB
  • Urkundenunterdrückung, also etwa das Vernichten, Beschädigen oder das Unterdrücken von Urkunden, etwa bei Ausscheiden aus dem Betrieb
  • Fälle von Körperverletzungen gem. § 223, 224 StGB
  • Unberechtigte Foto- oder Videoaufnahmen (§ 201a StGB)
  • Urkundenfälschungen, etwa durch Unterschriftenfälschungen (§ 267 StGB)
  • Verstöße gegen den Datenschutz (BDSG)

Strafanzeigen in sonstigen Fällen

Darüber hinaus wird auch in anderen Fällen manchmal erwogen, Strafanzeigen zu erstatten. Dies kann der Fall sein etwa bei strafbarem Verhalten von Konkurrenten, aber etwa auch bei Fällen von sexuellem Missbrauch oder Ähnlichem. Darüber hinaus wird manchmal Strafanzeige gegen den Verkäufer des erworbenen Unternehmens erstattet, etwa wegen Betruges, falscher bilanzieller Darstellung der Vermögenswerte, mangelnde Aufklärung über den tatsächlichen Zustand der verkauften Firma etc.. Die Fallgestaltungen sind insgesamt vielschichtig. In einigen Fällen ist die Erstattung einer Strafanzeige sogar alternativlos (z.B. zur Vermeidung von PR-Risiken, Vermeidung eigener Haftung).

Ich berate Sie gern persönlich

Beratung bei der Erstattung von Strafanzeigen; Begleitung im weiteren Strafverfahren

Sollten Sie oder Ihre Mitarbeiter die Erstattung einer Strafanzeige erwägen, beraten wir Sie zu den Erfolgsaussichten, den Do`s and Don`ts, zu rechtlichen Voraussetzungen, dem Ablauf eines Strafverfahrens und den Folgen einer derartigen Maßnahme umfassend, verständlich und verlässlich. Auf Wunsch helfen wir Ihnen, Beweismaterial zu identifizieren und gerichtsverwertbar zu sichern, Protokolle anzufertigen, Mitarbeiterbefragungen durchzuführen etc.. In speziellen Fällen kann es angebracht sein, eigene Ermittlungen durch einen Anwalt dokumentieren zu lassen. Falls gewünscht, übernehmen wir die weitere Steuerung des Strafverfahrens und bleiben in Kontakt mit den Ermittlungsbehörden. Zudem vertreten unsere Anwälte für Pflegedienste mit Spezialisierung auf Strafrecht in der Pflege Sie oder Ihr Unternehmen als Anzeigenerstatter in Gerichtsverfahren.

Ausschnitt § 263 Strafgesetzbuch