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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(§ 266a StGB), Schwarzarbeit

Immer häufiger werden Pflegedienste, Pflegeheime, soziale Einrichtungen und sonstige Leistungserbringer in der Pflegebranche durch Ermittlungsbehörden beschuldigt, sich eines Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen) gemäß § 266a StGB strafbar gemacht zu haben. Ein spezialisierter Anwalt für Pflegedienste kann hier unterstützen.

Erfasst sind etwa die Fälle, in denen vermutet wird, eine Pflegekraft habe auf Anweisung der Geschäftsführung deutlich mehr arbeiten müssen als vertraglich vereinbart. In ähnlichem Kontext wird häufig der Vorwurf von Schwarzarbeit erhoben.

Oft gibt es auch den Vorwurf, der Pflegedienst beschäftige in Wahrheit so genannte Scheinangestellte, die die tatsächliche Arbeit erbringen, ohne sozialversicherungsrechtlich gemeldet zu sein. Häufig geht es auch um den Verdacht, der Pflegedienst habe in Wahrheit nicht den gesetzlichen Mindestlohn gezahlt und daher gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) verstoßen, was zu einem strafrechtlichen Vorwurf des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen führen kann.

Genervte Frau am Computer mit Abrechnungen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Philipp Horrer ist auf die Beratung und Verteidigung bei Ermittlungsverfahren in der Pflegebranche spezialisiert

Eingang Gerichtsgebäude mit Justizia-Figur

Der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in der Pflegebranche kann zudem nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerstrafrechtliche und steuerliche Implikationen haben.

Bei entsprechenden Verdachtsfällen ist die Einleitung von Strafverfahren oder – fast genauso gefährlichen – Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Pflegedienste bei Bekanntwerden des Sachverhalts meistens unumgänglich. Parallel wird in einem sozialrechtlichen Verfahren eine Nachzahlung zu prüfen sein.

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