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In zahlreichen Situationen während eines Strafverfahrens gegen ambulante Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen, Wohnheime, Kliniken, Arztpraxen und dergleichen kommt es vor, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft bestimmte Personen als Zeugen vernehmen wollen.

In diesen Fällen fragen sich Geschäftsführung und Zeugen häufig, ob derartige Zeugenvernehmungen vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Risiken verbunden sein können.

Sowohl im Vorfeld, als auch bei Durchführung und im Nachgang von Zeugenbefragungen in der Pflegebranche im Rahmen von Strafverfahren gegen Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen usw. gibt es zahlreiche Dinge zu beachten.

Eingang Gerichtsgebäude mit Justizia-Figur

Häufige Fragen

Oft wird die Frage gestellt, ob man überhaupt verpflichtet ist, an einer derartigen Zeugenvernehmung teilzunehmen, ob diese verschoben werden kann, wie eine derartige Vernehmung abläuft, ob man sich vorher mit einem Anwalt besprechen kann/soll, ob der Zeuge ein Recht hat, seinen Anwalt zur Zeugenvernehmung mitzubringen, ob Fragen auch schriftlich beantwortet werden können und generell, welche Rechte und Pflichten ein Zeuge nach der Strafprozessordnung hat.

Eine Vorladung zur Zeugenvernehmung oder eine Zeugenvernehmung von Mitarbeitern an Ort und Stelle, etwa im Rahmen einer gerade stattfindenden Durchsuchung im Büro des Pflegedienstes, stellt für den betroffenen Zeugen oft eine außerordentliche psychische Belastung dar. Im Regelfall handelt es sich um die erste Zeugenaussage des Betroffenen überhaupt. Die Kenntnis eines eingeleiteten Strafverfahrens trägt nicht zur Beruhigung des Betroffenen bei, sondern steigert die Unsicherheit noch.

In vielen Fällen ist den Betroffenen nicht einmal klar – weil es oft auch nicht klar durch die Ermittler kommuniziert und erklärt wird – ob man nun als Zeuge oder vielleicht sogar als Beschuldigter vernommen werden soll. Derartiges Unwissen wirkt sich oft fatal aus.

Grundsätzlich gilt:
Der Zeuge hat sehr wichtige Pflichten, aber auch wichtige Rechte. Zunächst (d. h. vor einer etwaigen Aussage) muss absolute Klarheit darüber bestehen, ob er als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden soll. Unter Umständen hat der Zeuge auch das Recht, einzelne Antworten oder eine Aussage insgesamt zu verweigern.

Der anwaltliche Zeugenbeistand

Ob der Zeuge gegebenenfalls das Recht zur Aussageverweigerung hat, ist für einen juristischen Laien ohne spezialisierte anwaltliche Hilfe schwer feststellbar. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und deswegen in § 68b StPO festgelegt, dass sich der Zeuge anwaltlicher Unterstützung vor und auch bei seiner Aussage bedienen kann (durch einen so genannten anwaltlichen Zeugenbeistand). Selbstverständlich kann sich der Zeuge auch bei einem bestehenden eigenen Risiko gleichwohl zur Aussage entschließen. Deswegen erläutert der anwaltliche Zeugenbeistand dem Zeugen stets ausführlich seine Pflichten, aber auch seine Rechte und stellt den typischen Ablauf einer Vernehmung dar. Besteht eine Verpflichtung zur Aussage, wird der Zeugenbeistand den Zeugen auf dessen Wunsch zu seiner Vernehmung begleiten und ihm zur Seite stehen.

Findet ein Vernehmungstermin statt, achtet der Zeugenbeistand für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Vernehmung nach der Strafprozessordnung und stellt z.B. eine ordnungsgemäße Belehrung und wahrheitsgemäße Protokollierung der Aussage sicher. Damit soll verhindert werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt Vorwürfe gegen den Zeugen wegen des Verdachts einer Falschaussage erhoben werden.

Ich berate Sie gern persönlich

Unsere Erfahrung als anwaltlicher Zeugenbeistand

Im Unternehmensumfeld zahlreicher Branchen ist es heutzutage üblich bzw. an der Tagesordnung, wenn Mitarbeiter von anwaltlichen Zeugenbeiständen begleitet und beraten werden.

Unsere Anwälte für Pflegedienste haben eine große Vielzahl Zeugen in allen Stadien des Strafverfahrens als Zeugenbeistand beraten und begleitet, sei es vor der Polizei, vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht. In all diesen Situationen stehen wir Ihnen mit unserem Spezialwissen und jahrelanger Erfahrung bei Strafverfahren in der Pflegebranche zur Seite. Das Ziel ist ein über seine Rechte und Pflichten aufgeklärter Zeuge, der die Rechtslage kennt und eine souveräne Entscheidung über das Ob und das Wie einer Vernehmung treffen kann bzw. seine Vernehmung pflichtgemäß, gelassen und ohne eigenes Risiko absolviert.

Gerne beraten wir Sie, wenn sie Fragen zu anstehenden Zeugenvernehmungen haben. Kann oder soll eine Zeugenbegleitung durch uns nicht erfolgen, empfehlen wir Ihnen Kollegen aus anderen Kanzleien.