Oftmals tauchen im Rahmen von behördlichen Überprüfungen, bei Korrespondenz mit den Kostenträgern oder bei Terminen mit dem MDK Verdachtsmomente im Hinblick auf mögliche Straftaten auf. Häufig erstatten auch Konkurrenten, Patienten oder deren Angehörige Strafanzeige, so dass ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen von Pflegediensten eingeleitet wird.
Abgesehen davon geht aber eine große Anzahl von Ermittlungsverfahren gegen Pflegedienste auch auf vorangegangene Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten mit den Kostenträgern zurück. Diese Streitigkeiten oder Konflikte sind dann häufig Grund für die Erstattung von Strafanzeigen gegen Pflegedienste, Seniorenheime und sonstige Pflegeeinrichtungen.
Dies ist Grund genug, bereits beim ersten Auftreten derartiger Warnsignale einen auf Strafrecht in der Pflege spezialisierten Rechtsanwalt mit der Bewertung der Vorgänge zu beauftragen.
Tut man dies nicht, kann dies (mindestens) ein Managementfehler sein und erhöht damit oft unnötig das Risiko der Einleitung von Ermittlungsverfahren (s.u.)
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Anlässe für Konflikte mit Kostenträgern gibt es für Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen, Wohngemeinschaften, Seniorenheime zuhauf. Oftmals bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der Vergütungen etwa im SGB V-Bereich. Oder aber es bestehen unterschiedliche Auslegungen bei der Frage, ob und welche Qualifikationsmerkmale beim Pflegepersonal zur Erbringung bestimmter Leistungen vorliegen müssen. Aufgrund der nicht immer einfachen, manchmal missverständlichen bzw. auslegungsbedürftigen Rechtslage nach Vertrag, Gesetz oder Einzelvereinbarungen kommt es häufig zu unterschiedlichen Vorstellungen. Häufig sind ausländische Berufsabschlüsse Ansatzpunkt für Streitigkeiten. Kompliziert wird die Sachlage dadurch, dass in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen zu der Frage existieren, wann, bei welchen Patienten und bei welchen Pflegeleistungen eine Pflegefachkraft die Leistung zu erbringen hat bzw. wann einzelne Leistungen auch durch Pflegekräfte erbracht werden können.
Abgesehen davon kommt es vor, dass im Rahmen von Besuchen oder Begutachtungen des MDK entweder beim Pflegedienst, oder aber in den Räumlichkeiten des Patienten (ob nun in der Sache berechtigt oder unberechtigt) der Verdacht aufkommt, entweder die Pflegeleistungen seien nicht, nicht vollständig, durch das falsche Pflegepersonal oder zu anderen Zeiten erbracht worden, oder man habe in Wirklichkeit dem Patienten ganz andere als die bewilligten Leistungen zukommen lassen. Weit verbreitet ist auch die Vermutung bei Krankenkassen oder den zuständigen Behörden (Sozialamt), ein zu pflegender Patient sei in Wirklichkeit gar nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang pflegebedürftig, was oft die Einleitung von Ermittlungsverfahren zur Folge hat.
Auch im Rahmen von Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem Sozialgericht mit der Behörde als Kostenträger – etwa, wenn ein Patient mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist – kommt es öfters zu Situationen, aus denen sich der Verdacht ergeben kann, der Pflegedienst habe entweder nicht richtig abgerechnet oder aber Patient habe zur Erlangung von Pflegeleistungen seinen Gesundheitszustand bewusst sachwidrig vorgetäuscht.
Es gibt Fälle, in denen die Erstattung einer Strafanzeige dann tatsächlich zur Aufdeckung einer Straftat von Patient oder Pflegedienst führt. Es gibt aber auch zahlreiche Fälle, in denen sich erst später herausstellt, dass die ursprünglichen Vermutungen der Kostenträger, deren Wahrnehmung oder Rechtsauffassung von vornherein falsch war. Der (nicht nur wirtschaftliche) Schaden, der durch ein Strafverfahren entsteht, ist dann seit Langem eingetreten.
Den vorgenannten Konstellationen ist gemein, dass in den meisten Fällen die Pflegeleistungen zuerst (meist für mehrere Monate oder Jahre) erbracht und aufgrund der Leistungserbringung auch abgerechnet werden, sich dann aber Kostenträger dazu entscheiden, Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Pflegedienstes zu erstatten. Zwar gibt es Fälle, in denen dieses Vorgehen berechtigt ist. Leider kommt es aber auch immer wieder vor, dass die Kostenträger die Erstattung einer Strafanzeige zur Durchsetzung der eigenen Rechtsauffassung oder der eigenen Wahrnehmung benutzen. Immerhin sind die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für die Kostenträger eine kostenlose Leistung, da ihnen keinerlei Ermittlungskosten in Rechnung gestellt werden, auch dann nicht, wenn sich ihre Wahrnehmung oder ihre Rechtsauffassung viel später im Rahmen der Ermittlungen als unzutreffend oder – noch schlimmer – als von vorneherein haltlos erwiesen haben.
Leider erfolgt die Einbindung eines anwaltlichen Spezialisten aber auch oft zu spät, etwa dann, wenn bereits eine Strafanzeige erstattet wurde. Erst recht in diesem Stadium benötigen die Verantwortlichen von Pflegediensten bzw. Pflegeeinrichtungen kompetente und verlässliche Beratung und Verteidigung im Bereich des Pflegestrafrechts.
Die erhobenen Vorwürfe nicht nur sozialrechtlicher, sondern auch strafrechtlicher Natur bedeuten nämlich, dass Verantwortliche von Pflegediensten sich nicht nur Ermittlungsverfahren von Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämtern ausgesetzt sehen und sich dort verteidigen müssen, sondern auch, dass die Kostenträger häufig entweder einzelne oder aber alle Rechnungen des Pflegedienstes nicht mehr oder nur noch teilweise bezahlen. Es wird oft argumentiert, aktuelle Rechnungen würden nicht mehr bezahlt, weil (wegen dem Verdacht von Straftaten im Hinblick auf zurückliegende Abrechnungen) zu viel bezahlt worden sei, weil der Pflegedienst die erbrachten Leistungen in der Vergangenheit zu Unrecht abgerechnet habe, obwohl kein Anspruch auf Bezahlung bestehe.
Diese Situation führt dazu, dass Gespräche, Verhandlungen oder Rückzahlungsaufforderungen der Kostenträger mit dem parallel laufenden Strafverfahren koordiniert werden müssen. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass strafrechtlich nicht versierte oder unerfahrene Kollegen vorschnell gegenüber den Kostenträgern „Schuldanerkenntnisse“ u.Ä. abgeben, obwohl Rückzahlungsansprüche tatsächlich nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen, so dass dies durch Staatsanwaltschaften dann auch als „Schuldeingeständnis“, also als das Einräumen von eigenen Straftaten gewertet wird. Die „Verteidigung“ im Strafverfahren läuft dann auch meist – um es sehr vorsichtig auszudrücken – suboptimal. Umgekehrt verhindern im Sozialrecht (SGB) unkundige bzw. nicht auf das Pflegerecht spezialisierte Strafverteidiger oftmals aufgrund mangelnder Kenntnis der Rechtslage eine frühzeitige Einigung/Rückzahlung und verschlimmern damit nicht nur das strafrechtliche Risiko, sondern erhöhen auch eine bestehende Rückzahlungsverpflichtung. In beiden Fällen kann sich unkundige Beratung desaströs auswirken, auch, weil es häufig um große Summen und empfindliche Strafen im Strafprozess gehen kann.
Unsere Rechtsanwälte beraten und verteidigen Verantwortliche von Pflegediensten seit vielen Jahren genau an der Schnittstelle Strafrecht/Sozialrecht, also genau in dem juristischen Spezialbereich, in dem Konflikte mit den Kostenträgern bei Bezügen zu strafrechtlichen Vorwürfen stattfinden, sei es, dass eine Strafanzeige bereits eingereicht ist, sei es, dass dies noch nicht erfolgt ist. Durch unsere hochgradige Spezialisierung ist eine umfassende, sachgerechte und alle Aspekte einbeziehende Beratung und Verteidigung für Verantwortliche von Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen sichergestellt.