Seit einigen Jahren gibt es Überprüfungen der Pflegedienste zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns. Zu Beginn des Jahres 2018 wurde der Mindestlohn in der Pflegebranche erhöht auf 10,05 EUR pro Stunde in Ostdeutschland und 10,55 EUR pro Stunde in Westdeutschland. Rechtsgrundlage hierfür ist die Pflegearbeitsbedingungsverordnung (PflegeArbbV). Bis April 2020 soll der Mindestlohn stufenweise auf 10,85 EUR in Ostdeutschland bzw. 11,35 EUR in Westdeutschland angehoben werden. Sind sie sich unsicher, ob und wenn ja, welche gesetzlichen Voraussetzungen sie erfüllen müssen? Zu dieser Thematik beraten wir sie umfassend.
Wird eine Unterschreitung des Mindestlohns festgestellt, können nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) erhebliche Bußgelder bis zu 500.000,00 EUR verhängt werden. Oft problematisch sind z.B. Nachtdienste, Rufbereitschaften etc.. Wir beraten sie, wie – z.B. durch ordnungsgemäße Dokumentation – nachgewiesen und auch sonst sichergestellt werden kann, dass der Mindestlohn tatsächlich für die erbrachte Arbeitszeit gezahlt worden ist.
Außerdem: Staatsanwaltschaft und Hauptzollamt argumentieren oft, dass wenn (nach deren Verständnis) zu wenig Lohn bezahlt wurde, dann auch eine Strafbarkeit wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB) gegeben ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um den Vorwurf einer echten Straftat, die mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, im schlimmsten Fall sogar mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden kann.
Besteht darüber hinaus der Verdacht, dass Pflegekräfte mehr als vertraglich festgelegt arbeiten mussten, kommt u.U. auch ein Vorwurf des Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB in Betracht. Auch hierbei handelt es sich um den Vorwurf einer Straftat, der von vornherein verhindert werden sollte.
Denkbar je nach Fallgestaltung sind zudem Vorwürfe von Steuerstraftaten (Steuerhinterziehung) sowie weiterer Straftaten.
Wird ein entsprechendes Strafverfahren oder ein Bußgeldverfahren gegen den Pflegedienst eingeleitet, verteidigen wir Sie umfassend und koordinieren bzw. entscheiden mit Ihnen zusammen den weiteren Umgang mit dem Zoll (meist Hauptzollämter) bzw. mit der Deutschen Rentenversicherung und der Staatsanwaltschaft. Oft ist das Pflegeunternehmen mit zwei Verfahren gleichzeitig konfrontiert, nämlich dem Strafverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren und gleichzeitig mit dem sozialrechtlichen Verfahren. Beide Verfahren müssen daher durch einen erfahrenen Anwalt für Pflegedienste koordiniert werden.
Ich berate Sie gern persönlich
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in der Pflege Dr. Philipp Horrer ist auf die Beratung und Verteidigung bei Ermittlungsverfahren gegen ambulante Pflegedienste, Seniorenheime, Wohngemeinschaften, soziale Einrichtungen und sonstiger Pflegeeinrichtungen spezialisiert.