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Pflegedokumentation: Herausgabeanspruch auf Pflegeakten und Krankenakten

In der Praxis werden wir häufig gefragt, ob bezüglich eines Patienten die Pflegedokumentation, die Pflegeakten beziehungsweise die Pflegemappen herausgegeben werden müssen, beziehungsweise ob ein entsprechender Anspruch besteht. Anlass für eine derartige Beratung zu Pflegedokumentation und Herausgabeanspruch durch unsere Anwaltskanzlei ist häufig, dass der Patient (bzw. sein Betreuer), meistens aber dessen Angehöriger – manchmal auch völlig überraschend – die beim und durch den Pflegedienst geführten Pflegeakten herausgegeben haben möchte. Grund hierfür ist oft ein vorausgegangener Streit, eine Vertragskündigung, generelle Unzufriedenheit mit den erbrachten Leistungen, unter Umständen aber auch Situationen, aus denen sich gegebenenfalls der Verdacht von Straftaten (zum Beispiel Abrechnungsbetrug, fahrlässige Körperverletzung, etc.) ergeben könnte.

Einsicht in die Pflegedokumentation (Pflegemappen/Patientenunterlagen): Oft weitreichende Konsequenzen

Als Pflege-Verteidiger und auf den Bereich der Pflege spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht wissen wir: Nicht immer, aber eben doch sehr häufig kann eine Verweigerung, andererseits aber auch eine Herausgabe von Unterlagen wie Patientenakten, Pflegedokumentationen, Pflegemappen etc. weitreichende Folgen haben, die nicht sofort ersichtlich sind. Es kommt durchaus auch öfters vor, dass sich im Anschluss hieraus strafrechtliche Vorwürfe und gegebenenfalls Strafanzeigen gegen den Pflegedienst, die Wohngemeinschaft etc. ergeben und entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Öfters kommen auch Rückforderungsansprüche wegen vermeintlich mangelhafter oder nicht ausreichender Leistungserbringung oder gar Ansprüche auf Schadensersatz (zum Beispiel Schmerzensgeldforderungen) auf die entsprechende Pflegeeinrichtung zu. Es kann deshalb sehr sinnvoll sein, sich bei einem entsprechenden Herausgabeverlangen zuvor von auf das Pflege(Straf)-Recht spezialisierten Rechtsanwälten beraten zu lassen.

Die Frage, ob bei der Pflegedokumentation überhaupt ein Herausgabeanspruch auf Pflegeakten besteht, und wenn ja, wer diese fordern darf bzw. in welchem Umfang diese herauszugeben sind, ist nicht ohne Weiteres leicht zu beantworten und eine Frage des Einzelfalles. Vorsicht kann in jedem Fall geboten sein, da ein Pflegedienst nicht nur dem strengen Datenschutz unterliegt, sondern die Mitarbeiter geltendem Recht nach auch eine Schweigepflicht bezüglich sämtlich relevanter Pflegeunterlagen haben. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass entsprechende Pflegeakten nicht an Unberechtigte herausgegeben werden. Geschieht dies doch, sind strafrechtliche Konsequenzen für Personal und Geschäftsführung denkbar. Es ist also unbedingt darauf zu achten, dass der richtige Anspruchssteller sich bei dem Pflegedienst meldet.

Papierstapel Pflegedokumentation

Ich berate Sie gern persönlich

Als auf den Bereich der Pflege spezialisierten Rechtsanwälte werden wir dann häufig gefragt, ob die Pflegeakten in Gänze bzw. relevante Unterlagen (in Kopie) herausgegeben/kopiert werden müssen oder auch eine Einwilligung zur Einsichtnahme in die Originalunterlagen vor Ort ausreichend ist. Letztlich wird es auch häufig auf die Auslegung der einzelnen Pflegeverträge ankommen. Als Pflege-Verteidiger und Anwälte für Pflegedienste wissen wir, wie wichtig derartige Entscheidungen sein können. Wir wissen deswegen auch, dass es immer auf den Einzelfall, den einzelnen Patienten, gegebenenfalls dessen Angehörige etc. ankommt.

Als Fachanwälte für Strafrecht im Pflegebereich beraten wir Sie zur Pflegedokumentation und möglichem Herausgabeanspruch gern im persönlichen Kontakt oder – ebenfalls problemlos möglich – im Rahmen eines Videoanrufs oder einer Telefonkonferenz.