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Insolvenzstrafrecht / Bankrottdelikte

Der Pflegedienst im (vermeintlichen) Vorfeld einer Insolvenz

Manchmal läuft das Geschäft schlecht. Der Kostendruck ist in Ihrer personalintensiven Branche teilweise enorm. Krankassen verhandeln Vergütungen hart. Der Fachkräftemangel – oder die erstarkende Konkurrenz – tun ihr Übriges.

Aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation bewegen sich zahlreiche Pflegedienste deswegen stetig am Rande der Insolvenzantragsstellungspflicht. Wird diese – kurze – Frist überschritten, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Jede Insolvenzakte wird der Staatsanwaltschaft zur oberflächlichen Prüfung zugeleitet.

Manchmal fehlt dem Leitungspersonal des Pflegeunternehmens das kaufmännische Knowhow, um überhaupt feststellen zu können, ob und wann ein Insolvenzantrag gegebenenfalls gestellt werden muss. Stattdessen wird oft einfach „weitergemacht“. Dabei ist aufgrund der Gesetzeslage ab einer bestimmten Grenze nur noch ein Insolvenzverwalter befugt, die Geschäfte zu führen.

Strafbar ist es daher, wenn der Insolvenzantrag bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht gestellt wird. Ob sich die wirtschaftliche Situation später wieder bessert, ändert an der Strafbarkeit nichts. Im Vorfeld einer manchmal als notwendig erkannten Insolvenzantragsstellung wird dann häufig versucht, noch vorhandene Gelder oder Werte aus der Firma herauszuziehen, Firmenwagen günstig (z. B. an Freunde, Angehörige) zu veräußern, Betriebseigentum auf eigene Faust zu verkaufen, bzw. es wird versucht, Eigentum der Firma vor dem befürchteten Zugriff der Gläubiger und dem Insolvenzverwalter in Sicherheit zu bringen.

Bei Vorliegen bestimmten Voraussetzungen sind all die vorgenannten Handlungen (oder Unterlassungen) strafbar im Sinne des Insolvenzstrafrechts/Bankrottstrafrechts. In Betracht kommt der Vorwurf der Insolvenzverschleppung gegen den Pflegedienst, aber insbesondere auch der Vorwurf des Bankrotts bzw. der Gläubigerbenachteiligung oder genauer, der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB).

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Staatsanwaltschaften überprüfen standardmäßig die Insolvenzakten

Dazu muss man wissen, dass Insolvenzakten durch das Insolvenzgericht standardmäßig der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden. Die Staatsanwaltschaft überprüft, ob auch nur ein Anfangsverdacht einer Insolvenzstraftat gegeben ist. In vielen Fällen führt diese staatsanwaltschaftliche Prüfung tatsächlich zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Pflegedienst bzw. das Pflegeunternehmen, weil zumindest Anhaltspunkte für das eventuelle Vorliegen von Straftaten gegeben sind. Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Bereich des Insolvenzstrafrechts; wir können hier sowohl umfängliche theoretische, als auch praktische Kenntnisse und Erfahrungen in entsprechenden Strafverfahren in der Pflegebranche vorweisen. Wir arbeiten mit kompetenten Spezialisten wie etwa Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Fachanwälten für Insolvenzrecht und Sanierungsfragen zusammen und bieten Ihnen daher eine umfassende, verständliche und rechtssichere Beratung, ob Sie zum Handeln verpflichtet sind oder aber weiterarbeiten können. Ist ein Verfahren bereits eingeleitet, verteidigen unsere Anwälte für Pflegedienste Sie kompetent und kompromisslos.

Im Zweifel gilt: Lassen sie sich (rechtzeitig) beraten, bevor sie entsprechende Handlungen, Zahlungen usw. vornehmen. Sie sind (strafrechtlich) verpflichtet, in Krisensituationen zu überprüfen, ob eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.