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Steuerhinterziehung / Scheinrechnungen

Vermehrt anzutreffen sind Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von Pflegediensten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung.

Es besteht z.B. häufig der Verdacht, in der Buchhaltung eingebrachte und gewinnmindernd berücksichtigte Rechnungen von Fremdfirmen, Dienstleistern und sonstigen Dritten seien in Wirklichkeit nicht oder zumindest nicht in der Höhe mit einer tatsächlichen Leistung unterlegt gewesen.

In diesem Kontext wird oft von Scheinrechnungen oder überhöhten Rechnungen gesprochen, etwa im Zusammenhang mit Ausgaben für Werbung, Druckerzeugnissen, Fortbildungen etc.. Dies ist nichts anderes als der von Staatsanwaltschaften und Steuerfahndung erhobene strafrechtliche Vorwurf einer Steuerhinterziehung gegen das Pflegeunternehmen. Die Einleitung eines entsprechenden Steuerstrafverfahrens gegen Verantwortliche der Pflegedienste ist in diesen Fällen häufig.

Anwalt für Pflegerecht Dr. Philipp Horrer

Ein weiteres typisches Problemfeld ist zum Beispiel die Lohnsteuerhinterziehung und Schwarzarbeit bzw. § 26 a UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 UStG und Schwarzarbeit.

Im Steuerstrafrecht kommt es auf eine fachgerechte Koordination des Verteidigers der Geschäftsführung des Pflegedienstes mit den Steuerbehörden, der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft an. Wer hier nicht auf einen erfahrenen Verteidiger zurückgreift, wird derart bedrohliche Situationen nicht erfolgreich meistern können, zumal es sehr häufig um erhebliche Schadenssummen geht. Gefragt ist hier der pflegebranchenspezifisch und steuer(straf)rechtlich versierte Strafverteidiger.

Unser Team aus Anwälten für Pflegedienste hat eine große Vielzahl einschlägiger Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit der Pflegebranche erfolgreich geführt. Sowohl bei bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren, als auch in deren Vorfeld beraten wir Sie umfassend, versiert und verständlich, damit Sie die strafrechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Situation richtig einschätzen und entsprechend die richtigen Entscheidungen treffen können.

Ich berate Sie gern persönlich