focus-siegel-2021

Untreue (§ 266 StGB) bei Pflegediensten und in der Pflegebranche

Der Geschäftsführer einer Pflegeeinrichtung darf keinerlei Handlungen zum Nachteil der von ihm geführten Gesellschaft vornehmen. Tut er dies doch, setzt er sich dem Vorwurf der strafbaren Untreue gemäß § 266 StGB aus.

Entsprechende Verdachtsfälle können z.B. entstehen, wenn auf Kosten des Pflegeunternehmens rein private Leistungen oder Vergünstigungen etwa im Interesse eines Gesellschafters oder von Angehörigen bezahlt werden. Verbreitet ist etwa das Herausziehen von Geldern, um damit private Kosten der eigenen Familie, der eigenen Angehörigen oder etwa auch Freunden und Geschäftspartnern zu bezahlen. Der Vorwurf wird aber auch erhoben, wenn die Geschäftsführung des Pflegedienstes wissentlich auf Scheinrechnungen oder überhöhte Rechnungen zahlt, oder wenn ein Mitgesellschafter mit Firmenmitteln „herausgekauft“ werden soll. Eine weitere häufige Konstellation in der Praxis sind teure Beraterverträge oder generell Verträge mit zweifelhaftem Nutzen für die vertretene Gesellschaft, oder aber zweifelhafte oder überteuerte Verträge mit Angehörigen. Oft wird der Vorwurf der Untreue erhoben, wenn Gesellschafter und Geschäftsführer in Streit geraten sind.

Sind sie sich unsicher, ob ihr Pflegeunternehmen eine entsprechende Zahlung leisten oder einen Vertrag abschließen darf?

Dann ist eine Rechtsberatung bzw. eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Zahlung oder Handlung empfehlenswert. Ist ein Ermittlungsverfahren gegen das Pflegeunternehmen bereits eingeleitet, benötigen Sie kompetente strafrechtliche Verteidigung durch einen spezialisierten Anwalt für Pflegedienste.

Mann mit Taschenrechner, Quittungen, Notizbuch

Ich berate Sie gern persönlich