Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung: Krankenkassen erstatten vermehrt Strafanzeige wegen Betrug (§ 263 StGB)

Warum Pflegedienste verstärkt im Fokus stehen – und wie Sie Ermittlungsverfahren vermeiden

Treppenlift als Symbolbild für eine Wohnumfeldverbesserung

Wenn die Beweglichkeit im Alter oder durch Krankheit nachlässt, oft auch ganz plötzlich oder unerwartet, dann kann die eigene Wohnung manchmal zu einer Art Gefängnis werden und viele Barrieren im Alltag bereithalten. Die Pflegeversicherung bietet deshalb mit dem sog. Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung eine wichtige finanzielle Stütze. Doch wo hohe Zuschüsse fließen, gibt es auch schwarze Schafe. Immer häufiger geraten Pflegedienste (die oft bei der Beantragung helfen), Sanitätshäuser oder Handwerksbetriebe unter Betrugsverdacht, weil Kranken- und Pflegekassen Strafanzeige wegen Betrug gem. § 263 StGB erstatten.

Als auf Pflege spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht erläutern wir Situation, Hintergründe und strafrechtliche Folgen.

Was ist eine Wohnumfeldverbesserung?

Unter wohnumfeldverbessernden Maßnahmen versteht man bauliche Veränderungen, die die häusliche Pflege in der Wohnung des Betroffenen überhaupt erst ermöglichen, erheblich erleichtern oder aber eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen.

Typische Beispiele aus der Praxis sind etwa der Einbau eines kostspieligen Treppenlifts, der Umbau einer herkömmlichen Badewanne zu einer barrierefreien, bodengleichen Dusche, die Installation von Haltegriffen, die Verbreiterung von Türen für die Rollstuhlnutzung, die Installation von Rampen oder fest installierten Griffsystemen, anderer Beleuchtungssysteme, Versetzung von Licht- und Stromschaltern auf Rollstuhlhöhe etc.

Wir sind Ihre kompetenten Anwälte für Pflegerecht in Berlin und stehen Ihnen gerne bei Fragen und Problemen rund um die Wohnumfeldverbesserung zur Seite.
Weitere Informationen zum Thema Abrechungsbetrug erhalten Sie auf unserer Webseite.

Wie viel Geld gibt es bei Wohnumfeldverbesserungen und was sind die Voraussetzungen?

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 40 Abs. 4 SGB XI und § § 28a Nr. 4 SGB XI. Die Pflegekasse kann für diese Maßnahmen finanzielle Zuschüsse gewähren:

  • Förderhöhe: Bis zu 4.180 Euro pro Pflegebedürftigem und Maßnahme.
  • Interessant ist folgende Besonderheit: Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohngemeinschaft, kann der Zuschuss auf bis zu 16.720 Euro (bei vier Personen) steigen.
  • Pflegegrad: Voraussetzung ist mindestens der Pflegegrad 1.
  • Notwendigkeit: Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder die Selbstständigkeit fördern.

Wenn die Pflegekasse prüft: Betrugsverdacht bei der Wohnumfeldverbesserung

So sinnvoll diese Maßnahmen sind, so sehr wird durch schwarze Schafe manchmal versucht, sich betrügerisch einen Vorteil zu verschaffen. Aus der eigenen Beratungspraxis unserer auf die Pflegebranche spezialisierten Fachanwaltskanzlei für Strafrecht ist uns bekannt, dass Krankenkassen und Pflegekassen diese Verdachtsfälle in letzter Zeit vermehrt zur Strafanzeige zu bringen scheinen. Meist geht es um folgende Fallgestaltungen:

  1. Überhöhte Rechnungsstellung: Angebote und Kostenvoranschläge werden künstlich „aufgebläht“, um den maximalen Zuschuss von 4.180 Euro bzw. bis zu 16.720 EUR (bei Wohngemeinschaften) voll auszuschöpfen, obwohl die tatsächlichen Kosten niedriger lagen.
  2. Kick-back-Absprachen: Handwerksbetriebe oder Dienstleister sprechen sich mit dem versicherten ab, um Differenzbeträge untereinander aufzuteilen oder dem Versicherten den Eigenanteil „zu ersparen“.
  3. Scheinrechnungen: Es werden Leistungen oder Materialien abgerechnet (z. B. ein hochwertigerer Treppenlift), die in dieser Form nie verbaut wurden.

Warum Vorsicht für Versicherte, Handwerker, aber auch Pflegedienste geboten ist

Aus unserer Beratungspraxis in unserer Kanzlei wissen wir, dass öfters auch Verantwortliche oder Angestellte von Pflegediensten zu den Beschuldigten zählen und entsprechend von den Krankenkassen/Pflegekassen wegen Betrugsverdacht angezeigt werden. Uns sind in den letzten Jahren vermehrt Fälle bekannt geworden, bei denen Mitarbeiter von Pflegediensten den Kontakt zu betrügerischen Handwerkern und Dienstleistern hergestellt haben sollen, die dann vorsätzlich bewusst überhöhte Abrechnungen ausgestellt haben sollen. In mehreren Fällen soll den Mitarbeitern des Pflegedienstes auch bekannt gewesen sein, dass die beantragten und abgerechneten Leistungen (Treppenlift, Wohnungsumbau) in Wirklichkeit in der Wohnung bzw. Wohngemeinschaft gar nicht erbracht, also eingebaut wurden. Hier lautet der Vorwurf aus den Strafanzeigen häufig, dass der Pflegedienst mit den Versicherten oder den Handwerksbetriebenkollusiv, also betrügerisch zusammengearbeitet haben soll, was eine Anstiftung oder aber eine Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 StGB bedeuten kann. Gibt es Unregelmäßigkeiten an dem Antrag auf Kostenübernahme oder dem Kostenvoranschlag des Handwerkunternehmens, kommt ggf. auch eine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB in Betracht.

Beschuldigung von Mitarbeitern oder Geschäftsführern von Pflegediensten

Dass dabei manchmal auch Mitarbeiter oder Geschäftsführer von Pflegediensten beschuldigt werden, verwundert nicht unbedingt, auch, wenn sich die Mitarbeiter gar nichts vorzuwerfen haben: Denn oft sind es ja Pflegedienste (bei denen regelmäßig entsprechender Sachverstand vorhanden ist), die ihre Klienten auf die Möglichkeit einer Wohnumfeldverbesserung hinweisen oder gleich bei der Beantragung dieser Gelder unterstützen oder, auch besonders häufig, Kontakte zu passenden Handwerkern vermitteln. Wenn hier Unregelmäßigkeiten auftreten, gerät der Pflegedienstbetreiber schnell in den Fokus der Staatsanwaltschaft oder des LKA, meist wegen des Vorwurfs der Anstiftung oder der Beihilfe zum Betrug gem. § 263 StGB.

Denn auch vielen Versicherten ist nicht bekannt: Krankenkassen sind heute gesetzlich oft dazu verpflichtet, Unregelmäßigkeiten sofort an die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen zu melden. In vielen Fällen besteht bei den Kassen eine Verpflichtung zur Erstattung von Strafanzeigen ohne echten Ermessensspielraum.

Wird Ihnen oder Ihrem Pflegedienst Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Wohnumfeldverbesserungen vorgeworfen?

Wir als auf die Pflegebranche spezialisierte Verteidiger vertreten und beraten bundesweit gegen den Vorwurf des Betrugs. Treten Sie direkt mit uns in Kontakt.

Dr. Philipp Horrer – Fachanwalt für Strafrecht
📞 Telefon: +49 (0)30 54909000
📧 E-Mail: horrer@h2w-strafrecht.de
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