„Unterlassene Hilfeleistung“ verbinden viele Menschen mit Passanten, die bei einem Unfall nicht helfen, also Unfallbeteiligte, die den Verletzten einfach liegenlassen und fliehen. In der Pflegebranche hat das Thema jedoch eine ganz eigene, oft unterschätzte Dimension: Hier geht es um professionelle Verantwortung für kranke und hilfsbedürftige Menschen – und um Organisationspflichten auf Einrichtungs- und Geschäftsführungsebene. Diese Verpflichtungen sind oft strafbewehrt, das heißt, wenn den Pflichten nicht nachgekommen wird, ermittelt der Staatsanwalt.
Für Pflegedienste, Altenheime, Seniorenresidenzen und Pflege-Wohngemeinschaften steht dabei weit mehr als „nur“ § 323c StGB im Raum. Kommt es zu schweren Folgen, prüfen Staatsanwaltschaften und Polizei regelmäßig auch andere Delikte, namentlich fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), oder fahrlässige Tötung (§ 222), auch durch Unterlassen sowie die Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB). Die strafrechtlichen Risiken für Träger und Leitung (Pflegedienstleitung) sind im Zuge unterlassener Hilfeleistung in der Pflege erheblich.
Suchen Sie einen erfahrenen Anwalt für Pflegedienste? Wir sind auf Vorwürfe dieser Art spezialisiert. Sehen Sie sich als Pflegekraft oder Geschäftsführer einer Einrichtung Anschuldigungen durch Angehörige, Patienten oder Bewohner ausgesetzt, sind wir für Sie da. Lassen Sie uns über Ihren Fall sprechen und treten Sie direkt mit unserer Kanzlei in Kontakt.
§ 323c StGB verpflichtet jeden, in bestimmten Notlagen Hilfe zu leisten. Strafbar macht sich, wer bei einem Unglücksfall, einer gemeinen Gefahr oder Not nicht hilft, obwohl das erforderlich und zumutbar wäre. Strafmaß und -rahmen reichen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Im Pflegebereich bzw. der Gesundheitsbranche kommt ein wichtiger Punkt hinzu: Pflegekräfte, Pflegedienstleitungen, Einrichtungen, Krankenschwestern und Ärzte haben meist eine Garantenstellung, also eine besondere rechtliche Pflicht, für ihre Patienten/Bewohner zu sorgen.
Die Folge, wenn Pflegekräfte, Mediziner oder sonstiges Personal der Garantenstellung nicht gerecht werden:
„Unterlassene Hilfeleistung in der Pflege“ ist daher oft nur der Einstiegsvorwurf – das eigentliche Risiko liegt in den Unterlassungsdelikten mit eingetretenem Schaden.
Unterlassene Pflege, auch als passive Vernachlässigung bezeichnet, kann zivil- und strafrechtlich relevant werden. In unserer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht kennen wir eine große Vielzahl ganz unterschiedlicher Risikosituationen, die zur Einleitung eines Strafverfahrens durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft geführt haben; hier geht es längst nicht nur um unterlassene Hilfeleistung.
Hier sollen nur einige wenige Fallkonstellationen zur Verdeutlichung angesprochen werden, die unter dem Begriff „Gefährliche Pflege“ oft angesprochen werden:
Hinweise auf Übergriffe durch Personal, Mitbewohner oder Angehörige werden intern „klein gehalten“, Beschwerden und Verdachtsmomente werden nicht weitergeleitet. Später wird vorgeworfen, man habe trotz erkennbarer Gefahr angeblich „weggesehen“ und keine Hilfe organisiert.
In allen diesen Konstellationen steht im Nachhinein die Frage im Raum: Hätte die Einrichtung bzw. der Leistungserbringer mehr tun müssen – und wenn ja, was genau, und wann? Bei der sog. „gefährlichen Pflege“ geht es also längst nicht nur um die unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB, sondern um weit mehr: um schwerere Unterlassungsdelikte mit eingetretenem Schaden.
Sie sind mit dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung in der Pflege konfrontiert und möchten eine Strafe proaktiv abwenden? Handeln Sie jetzt und lassen Sie sich strafrechtlich beraten. Treten Sie hierzu mit unserer Kanzlei in Kontakt.
Für Träger, Geschäftsführung und Pflegedienstleitung reicht es oft nicht aus, auf eventuell individuelles Fehlverhalten einzelner Pflegekräfte zu verweisen. Strafrechtlich wird auch geprüft, ob die Organisation der Einrichtung so gestaltet war, dass auf Notlagen angemessen reagiert werden konnte. Das ist oft dann der Fall, wenn Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft nicht ermitteln können, wer von mehreren in Betracht kommenden Pflegekräften möglicherweise einen Fehler gemacht hat, oder wenn die Staatsanwaltschaft den Eindruck hat, dass die Schuld durch die Geschäftsführung auf den einzelnen Mitarbeiter abgewälzt werden soll, in Wirklichkeit aber insgesamt unhaltbare, schlecht organisierte Zustände insgesamt bestehen, und der Verletzungserfolg bei ordnungsgemäßer Organisation (durch die Geschäftsführung) hätte verhindert werden können.
Zu den zentralen Organisationspflichten im Bereich der Pflege im Zusammenhang mit dem Themenkomplex unterlassene Hilfeleistung in der Pflege, die eingehalten werden müssen, gehören z. B. (aber natürlich nicht abschließend):
Wer hier keine tragfähige Organisation schafft, läuft Gefahr, dass bei einem Vorfall nicht nur die einzelne Pflegekraft, sondern auch die Leitungsebene in den Fokus der Ermittlungen gerät (Stichwort: Organisationsverschulden). Ein Risiko derartiger strafrechtlicher Vorwürfe kommt besonders dann in Betracht, wenn mehrere Vorwürfe bei mehreren Klienten bzw. Bewohnern aufgetreten sind. In der Praxis kommt das durchaus öfters vor, vor allem in Hauskrankenpflegen, Seniorenheimen und Pflege-Wohngemeinschaften. Das Strafmaß variiert dabei je nach Schwere der Tat.
Wer Anzeichen einer Notlage erkennt, aber nicht reagiert, setzt sich dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung aus. Doch was sind überhaupt valide Anzeichen, die angeblich vernachlässigt wurden? In der Praxis lässt sich diese Frage oftmals nicht so einfach beantworten. Wird Ihnen oder Ihren Mitarbeiterinnen unterlassene Hilfeleistung in der Pflege vorgeworfen, sollten Sie deshalb unbedingt einen erfahrenen Anwalt konsultieren. Gerne sind wir für Sie da.
Damit aus einem kritischen Vorfall nicht automatisch ein Strafverfahren wird oder sich ein Strafverfahren wenigstens nicht ausweitet, können Pflegedienste, Senioren-Heime und Pflege-WGs Einiges tun. Wichtige Bausteine sind:
Trotz guter Organisation kann es vorkommen, dass von Staatsanwaltschaften und Kriminalpolizei/LKA gegen eine Einrichtung, die Geschäftsführung, Pflegedienstleitungen (PDL) oder einzelne Mitarbeitende wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB oder verwandter (Unterlassungs-)Delikte ermittelt wird – etwa nach einem Todesermittlungsverfahren oder einer Anzeige von Angehörigen. In Betracht kommen häufig z. B. fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), fahrlässige Tötung (§ 222), auch durch Unterlassen sowie die Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB).
In dieser Situation ist meist ratsam:
Eine unterlassene Hilfeleistung in der Pflege kann in einer akuten Notlage strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Entscheidend ist, ob die gebotene Handlung zum Zeitpunkt der Notlage möglich und zumutbar war.
Je früher eine fachkundige strafrechtliche Einordnung, Beratung und Verteidigung beim Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung in der Pflege erfolgt, desto besser lassen sich Fehlinterpretationen der Abläufe und der medizinischen Situation korrigieren und desto eher können auch strukturelle Maßnahmen aufgezeigt werden, die für die Einrichtung sprechen.
Dr. Philipp Horrer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger, externer Compliance-Beauftragter, verfügt über fast 20 Jahre Berufserfahrung und ist zudem seit über 12 Jahren auf die Verteidigung und Beratung von Pflegediensten, Altenheimen, Seniorenresidenzen und Pflege-Wohngemeinschaften und sonstigen Heimen spezialisiert.
Wir unterstützen Sie:
Ziel ist es, Sie und Ihre Einrichtung so aufzustellen, dass Sie auf kritische Situationen vorbereitet sind – und im Ernstfall beim Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung in der Pflege eine starke, fachkundige strafrechtliche Vertretung an Ihrer Seite haben. Die Schnittstelle zwischen Strafrecht und Sozialrecht bzw. Pflegerecht gilt als Hochrisikobereich. Wir sind auf dieses Nischengebiet spezialisiert und blicken auf eine über zwölfjährige Erfahrung bei der Verteidigung entsprechender Vorwürfe zurück; Wir verfügen nicht nur über theoretisches Wissen, sondern über jahrelange praktische Erfahrungen bei der Verteidigung, gerade auch vor Gericht. Suchen Sie Beratung und Strafverteidigung im Bereich der Pflege, können Sie uns vollständig vertrauen.
Ich berate Sie gern persönlich