Abrechnungsbetrug beim Pflegedienst: Welche „Strafen“ drohen den Verantwortlichen?

Unaufhörlich wird deutschlandweit durch Staatsanwaltschaften und Polizei gegen Geschäftsführer und Inhaber von Pflegediensten, aber auch Pflegedienstleiter und ihre Stellvertreter wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen ermittelt. Pflegedienste und Personen aus der Pflegebranche fragen sich deshalb oft, inwieweit das Gesetz den Abrechnungsbetrug bei Pflegediensten mit Strafen und Sanktionen belegt, und welchen strafrechtlichen Risiken sie sich gegenübersehen würden, wenn ein Abrechnungsbetrug in einem Strafprozess festgestellt würde.

Ordner mit Rechnungen

Prozesse gegen Pflegedienste: Abrechnungsbetrug kann zu Strafen führen

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem Grundtatbestand des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB und dem Betrug in einem besonders schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB.

Der sogenannte „einfache“ Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB sieht auch beim Abrechnungsbetrug durch Pflegedienste als Strafe einerseits die Geldstrafe und andererseits die Freiheitsstrafe vor. Im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist wiederum zu unterscheiden, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht. Trifft der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs zu, ist jede Variante denkbar.

Der Abrechnungsbetrug in einem besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 StGB liegt darüber hinaus etwa vor, wenn der bzw. die Täter banden- oder gewerbsmäßig handeln. In Betracht kommt auch die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes. Die Schwelle zur Erfüllung der sogenannten Regelbeispiele ist dabei gerade unter Berücksichtigung der Größe eines Pflegeunternehmens oder der Anzahl der Abrechnungen und / oder zu versorgenden Patienten, um die es im konkreten Fall geht, nicht immer allzu hoch. Eine Gewerbsmäßigkeit des Abrechnungsbetruges wird oft anzunehmen sein. Von einer Bande ist bereits bei drei Personen die Rede; auch ein Vermögensverlust großen Ausmaßes ist oft gegeben.

Im Falle eines Abrechnungsbetrugs in einem besonders schweren Fall ist die Strafe, die hier droht, entsprechend höher: § 263 Abs. 3 StGB geht hier von einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren aus. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ist auch hier möglich; möglich ist aber auch eine Gefängnisstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird.

Oft vergessen: Gefahren und Risiken für Pflegedienste bei Abrechnungsbetrug abseits des Strafrechts

Die Risiken, mit denen die Verantwortlichen eines Pflegedienstes konfrontiert sind, beschränken sich nicht allein auf Gefängnis- oder Geldstrafen für die Beschuldigten:

Denkbar ist z.B. eine sog. Vermögensabschöpfung bereits im Ermittlungsverfahren, z.B. mittels Arrest bzw. Kontenpfändungen (umgangssprachlich „Kontosperrung“), was zu erheblichen wirtschaftlichen Folgeproblemen führen kann. Schwierig kann dann sein, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Miete usw. weiter zahlen zu können, obwohl ja die Versorgung der Patienten weiter sicherzustellen ist. Werden die Pflegeleistungen einfach eingestellt, wäre sogar ein Vorwurf einer Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 ff., 13 StGB) denkbar.

Die Feststellung einer Straftat kann darüber hinaus auch zur Folge haben, dass dem Pflegedienst die Vertragskündigung durch die jeweiligen Kostenträger droht. Die Pflegedienste stehen in derartigen Konstellationen auch oftmals vor dem Problem, dass der Kostenträger vor dem Hintergrund des Strafverfahrens bereits im Zuge laufender strafrechtlicher Ermittlungen nicht mehr gewillt ist, die eingereichten Rechnungen weiter zu begleichen. Oftmals wird bereits zu diesem Zeitpunkt die Aufrechnung erklärt, die es dann abzuwenden gilt.

Eng verbunden sind mit den vorgenannten Komplikationen auch weitere Gerichtsverfahren, die auf den Verantwortlichen eines Pflegedienstes zukommen oder von diesem selbst zu initiieren sind. Zu denken ist etwa an zivilgerichtliche Verfahren – sei es, um die Vergütung erbrachter Leistungen durch den Kostenträger einzuklagen oder die Klage des Gegenübers auf Rückzahlung bereits vergüteter Leistungen abzuwenden. Denkbar ist auch ein sozialgerichtliches Verfahren, in dem außerstrafrechtliche Fragen geklärt werden sollen.

Frühzeitige Beratung ist sinnvoll, idealerweise vor Einleitung eines Strafprozesses

Unsere im Pflegestrafrecht langjährig erfahrenen Anwälte beraten Sie bereits im Vorfeld über bestehende Risiken und darüber, welche Möglichkeiten zur Verhinderung von Nachteilen bestehen. Die Expertise unserer Fachanwälte für Strafrecht, die auf Vorwürfe von Abrechnungsbetrug bei Pflegediensten spezialisiert sind, erlaubt es, bestehende Komplikationen frühzeitig zu erkennen und oft Vorwürfe abzuwehren.

Es können noch weitere Risiken auftreten, die hier nicht alle erschöpfend genannt werden sollen. Auch hierzu beraten Sie unsere Anwälte für Pflegedienste auf Wunsch umfassend. Ziehen Sie deshalb beim Verdacht auf Abrechnungsbetrug einen Anwalt hinzu!

Ich berate Sie gern persönlich