Anerkennung ausländischer Pflegekräfte

Rechtliche Risiken für Pflegedienste durch verzögerte Verfahren

Rollatoren im Pflegeheim

Seit Jahren ist der grassierende Fachkräftemangel gerade in der Pflegebranche in aller Munde. Insbesondere bei ambulanten Pflegediensten, aber auch im Bereich von Seniorenheimen, Pflege-WGs etc. kann sich der Fachkräftemangel – natürlich mit lokalen Unterschieden – sogar teils derart auswirken, dass die Versorgung nicht mehr richtig sichergestellt werden kann. Problematisch ist dabei: Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegekräfte sind oft langwierig.

Ausländische Pflegekräfte warten in Deutschland durchschnittlich 500 Tage auf Anerkennung

Geschäftsführer/innen und (Personal-)Verantwortliche von Pflegediensten wissen sich dann manchmal nicht anders zu helfen, als ausländische Pflegekräfte in rechtswidriger Weise bei den Klienten einzusetzen; das muss nicht, kann aber im Gesundheitswesen Vorwürfe des Abrechnungsbetrugs durch Pflegedienste mit sich bringen. Oft kommen noch Vorwürfe von Urkundenfälschung hinzu.

Langatmige Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen

Anders als bei in Deutschland ausgebildeten Pflegekräften muss bei Pflegekräften mit Abschluss aus dem Ausland, die als Pflegefachkräfte eingesetzt werden sollen, zunächst deren berufliche Qualifikationen anerkannt werden. Obwohl massiver Personalmangel besteht, warten viele im Ausland teils hervorragend ausgebildete Pflegefachkräfte länger als 1,5 Jahre auf die Anerkennung des Berufsabschlusses.
Für Geschäftsführer von Pflegediensten, ausländische Fachkräfte, aber mittelbar auch die Pflegebedürftigen und deren Familien und Angehörigen ist dies katastrophal:
Es gibt es derzeit circa 11.000 – vielfach hervorragend ausgebildete – Pflegekräfte aus dem Ausland, die in Deutschland arbeiten könnten, aber nicht dürfen; Bearbeitungszeiten der Anerkennungsverfahren ausländischer Pflegekräfte, von weit über einem Jahr sind an der Tagesordnung. Das ist für Arbeitgeber in der Pflegebranche deswegen problematisch, weil diese ausländischen Pflegekräfte nicht als Pflegefachkräfte, sondern eben nur als Hilfskräfte abgerechnet werden können; der Personaleinsatz erfolgt dann oft nur bei grundlegenden Tätigkeiten wie etwa Waschen, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, wohingegen eine eigenverantwortliche Pflege oder etwa das Verabreichen von Medikamenten meist nicht machbar ist.

Finanzielle Folgen durch langwierige Anerkennungsverfahren

Die ausländischen Pflegefachkräfte sind nach Deutschland gekommen, um – natürlich ihrer Berufsqualifikation gemäß – auch entsprechend arbeiten zu können und auch so vergütet zu werden; schließlich sind deutlich gesteigerte Erwerbsaussichten im Vergleich zum Herkunftsland oft der entscheidende Beweggrund, um überhaupt nach Deutschland zu kommen. Auch für den Arbeitgeber stellt sich die lange Dauer der Anerkennungsverfahren oft als finanziell schmerzhaft heraus.
Vor diesem Hintergrund werden Forderungen an die Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) laut, das Pflegeberufegesetz (PflBG) so abzuändern, dass bei ausländischen Pflegekräften mit mindestens dreijähriger Ausbildung und ausreichenden Sprachkenntnissen diese sofort als Fachkräfte und nicht nur als einfach Pflegekräfte eingesetzt werden dürfen.

Misstrauen der deutschen Verwaltung gegenüber den ausländischen Pflegekräften?

Aus dem Kreis unserer Mandanten berichten viele Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer ambulanter Pflegedienste und Seniorenheime von einem erheblichen Bürokratieaufwand bei einer Anerkennung ausländischer Pflegekräfte. Oft genug wird uns auch von einem regelrechten Misstrauen der zuständigen deutschen Behörden gegenüber den ausländischen Pflegekräften berichtet.
Misstrauen an der fachlichen Qualifikation und Kenntnissen der ausländischen Pflegekräfte ist aber oft unbegründet, weil, wie wir auf ambulante Pflegedienste spezialisierte Verteidiger und Fachanwälte für Strafrecht wissen, die Ausbildung von Pflegefachkräften im Ausland teilweise gefühlt eher einem Medizinstudium denn einer Ausbildung nahe kommt. Sofern sich das Misstrauen auf die Echtheit von Urkunden und Berufsabschlüssen bezieht, hat es leider in der Tat in der Vergangenheit vereinzelt Missbrauch gegeben, weil ausländische Urkunden teils gefälscht bzw. verfälscht wurden, was meist eine strafbare Urkundenfälschung gem. § 267 StGB darstellt; derartige Missbrauchsfälle dürften aber nur vereinzelt vorkommen und sollten daher nicht verallgemeinert werden.
Solange eine Rechtsänderung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) nicht erfolgt, können sich Geschäftsführer von Pflegediensten strafbar machen, wenn sie auf Pflegefachkräfte aus dem Ausland ohne Anerkennung zurückgreifen. Oft wird das durch Polizei (LKA) und Staatsanwaltschaft als Betrug im Gesundheitswesen (Pflegebetrug/Abrechnungsbetrug) des Pflegedienstes aufgefasst werden. Hinzu kommt oft das Problem von Urkundenfälschungen gem. § 267 StGB, wenn hierfür ein Täter ermittelt werden kann.

Wir sind Pflegeverteidiger; egal, ob Sie Geschäftsführerin/Geschäftsführer eines Pflegedienstes oder (ausländische) Pflegekraft sind; zum Strafrecht in der Pflege beraten wir Sie jederzeit gerne. Besondere Expertise und langjährige praktische Erfahrung haben wir in der Verteidigung gegen Vorwürfe von Abrechnungsbetrug bei Pflegediensten.
Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Pflegedienste gern per E-Mail oder vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.

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