Außerstrafrechtliche Risiken bei Verdachtsfällen von Abrechnungsbetrug gegenüber ambulanten Pflegediensten
Wird gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter von ambulanten Pflegediensten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Falschabrechnung im Gesundheitswesen (Betrug in der ambulanten Pflege) eingeleitet, ist allein dieser Vorgang für die Beschuldigten äußerst belastend.
Treffen die Vorwürfe zu, kann entweder ein Betrug gemäß §263 StGB oder aber ein besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 StGB vorliegen, was beispielsweise der Fall ist, wenn der oder die Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (mindestens drei Personen) gehandelt haben oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes vorliegt (in der Regel bei einem Schaden ab 50.000,00 EUR). In besonders schweren Fällen sieht das Gesetzt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Zusätzlich droht gegebenenfalls ein Berufsverbot.
Die Erfahrung zeigt immer wieder, dass darüber hinausgehende, außerhalb des Strafverfahrens liegende Risiken und Probleme durch Geschäftsführer oder Gesellschafter von ambulanten Pflegediensten häufig deutlich unterschätzt werden oder überhaupt nicht bekannt sind.
Wird gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter von ambulanten Pflegediensten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Falschabrechnung im Gesundheitswesen (Betrug in der ambulanten Pflege) eingeleitet, ist allein dieser Vorgang für die Beschuldigten äußerst belastend.
Treffen die Vorwürfe zu, kann entweder ein Betrug gemäß §263 StGB oder aber ein besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 StGB vorliegen, was beispielsweise der Fall ist, wenn der oder die Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (mindestens drei Personen) gehandelt haben oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes vorliegt (in der Regel bei einem Schaden ab 50.000,00 EUR). In besonders schweren Fällen sieht das Gesetzt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Zusätzlich droht gegebenenfalls ein Berufsverbot.
Die Erfahrung zeigt immer wieder, dass darüber hinausgehende, außerhalb des Strafverfahrens liegende Risiken und Probleme durch Geschäftsführer oder Gesellschafter von ambulanten Pflegediensten häufig deutlich unterschätzt werden oder überhaupt nicht bekannt sind.
Rechtsanwalt Dr. Horrer berät als Anwalt für Pflegedienste bundesweit Geschäftsführer und Gesellschafter von ambulanten Pflegediensten, Pflegeheimen und Wohngemeinschaften. Bei Vorwürfen von Abrechnungsbetrug ist er als Anwalt im Gesundheitswesen - entweder als Strafverteidiger im Strafprozess oder bereits schon weit im Vorfeld von Ermittlungen - tätig.
Gefahr der Vertragskündigung durch Kostenträger
Ganz abgesehen von naheliegenden Problemen bei der MDK-Prüfung besteht ein erhebliches Risiko, dass die Verträge des ambulanten Pflegedienstes, die Grundlage für dessen Recht zur Abrechnung gegenüber dem Kostenträger sind, gekündigt werden können. Liegt eine Straftat vor, ist oft von einer schwerwiegenden Verfehlung auszugehen, die jedenfalls vom Grundsatz her zu Vertragskündigungen berechtigen würde. Häufig finden sich in den Verträgen auch Vorgaben zur Dokumentation, die genau, nachvollziehbar und wahrheitsgemäß zu erfolgen hat. Dies kann zu Problemen führen, auch dann, wenn kein Vorsatz bezüglich einer unrichtigen Dokumentation gegeben ist, diese jedoch schlampig und jedenfalls in Teilen unrichtig geführt wurde. Auch im Strafverfahren selbst kann es zu erheblichen Problemen und Erklärungsnöten kommen, wenn etwa zwei Pflegekräfte unberechtigt ihren Dienst miteinander getauscht haben und – trotz vollständiger Leistungserbringung beim Patienten – für den jeweils anderen fälschlicherweise gekürzelt haben, etwa weil der Wohnort des Patienten der einen Pflegekraft sich zum Beispiel auf dem Nachhauseweg der anderen Pflegekraft befindet.
Läuft ein Strafverfahren, wird über die Frage einer Vertragskündigung im Regelfalle erst dann entschieden, wenn das Strafverfahren bereits zu einer Verurteilung geführt hat – oder voraussichtlich sicher führen wird. Es sind jedoch auch Fälle bekannt, in denen der Vertrag bereits in einem sehr führen Stadium des Ermittlungsverfahrens gekündigt werden sollte, wenn also die Schuld oder Unschuld der Betroffenen noch gar nicht feststeht und eine Verhandlung vor Gericht noch gar nicht stattgefunden hat. Auch ohne Vertragskündigung weigern sich die Kostenträger in derartigen Fällen dann oft, bereits erbrachte Leistungen zu vergüten, indem sie Zahlungen zurückhalten oder die Aufrechnung behaupten. Möchte der Pflegedienst seine Vergütung für bereits erbrachte Arbeit einfordern, bleibt häufig nur der Klageweg. Dies ist jedoch problematisch, weil dann eigentlich im Strafverfahren zu erklärende Vorgänge bereits vorab in einem sozial- oder zivilrechtlichen Verfahren Gegenstand einer Gerichtsverhandlung sind. Sollen die Vorgänge in einem vorgeschalteten außerstrafrechtlichen Verfahren behandelt werden, muss der ambulante Pflegedienst die Informationen vorab aus der Hand geben, wenn er seine Klage gewinnen will. Das ist eine gefährliche Situation für die Beschuldigten, die im späteren Strafverfahren in gewisser Weise an den Prozessstoff aus dem zivil- oder sozialgerichtlichen Verfahren faktisch gebunden sind, etwa durch dort erfolgte Zeugenaussagen. Beide Verfahren sind durch die Anwälte daher zwingend miteinander zu koordinieren.
Vermögensabschöpfung im Strafverfahren
Darüber hinaus haben die Strafverfolgungsbehörden unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, bereits in einem frühen Stadium des Strafverfahrens – und noch lange vor einer rechtskräftigen Entscheidung -, gemäß § 111 d ff. StPO etwa die Konten des Beschuldigten sowie weiterer Personen zu sperren, über deren Vermögen einen Arrest zu verhängen, Zwangshypotheken auf Grundstücke einzutragen etc. Dies führt in der Regel dazu, dass die Betroffenen meistens keine Rechnung mehr zahlen können und – aufgrund fehlender finanzieller Mittel – unmittelbar vor der Existenzvernichtung stehen. Sollte es durch die Tätigkeit des Pflegedienstes oder deren Verantwortlicher darüber hinaus auch zu einer Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung gekommen sein, wird der Haftungsbescheid der Finanzbehörden nicht lange auf sich warten lassen. Auch hier drohen Kontopfändungen und ein Arrest.
Gewerbe- und registerrechtliche Folgen
Wird eine Straftat der Verantwortlichen festgestellt, hat dies zudem neben dem Bundeszentralregister weitere registerrechtliche Folgen, etwa im Gewerberecht bezüglich der Entscheidung über das Vorliegen der „Zuverlässigkeit“ oder „Unzuverlässigkeit“ beim Betreiben eines Gewerbes (auch in ganz anderen Branchen). Im schlimmsten Fall kann der Betroffene auch in anderen Branchen kein Gewerbe mehr führen, weil er als unzuverlässig gilt. Darüber hinaus droht eine Eintragung im sogenannten Berliner „Korruptionsregister“, in das Beschuldigte nicht nur bei Korruptionsstraftaten, sondern etwa auch bei Betrugstaten eingetragen werden können. Sie sind dann etwa von Ausschreibungen der öffentlichen Hand ausgeschlossen.
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