Das BAG urteilt: Mindestlohn auch für ausländische Pflegekräfte!

Fluch und Segen zugleich? Eine Frage der Perspektive…

Nach einer längeren Pause gibt es wieder Bewegung in einem für die Pflegebranche wichtigen Bereich: Nicht nur die inländischen Pflegekräfte haben Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns.

Ein Präzedenzfall: Mit Urteil vom 24. Juni 2021 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass in Deutschland auch einer ausländischen Versorgungskraft der Mindestlohn zu zahlen ist. Mehr noch: Dies gilt nicht nur für die (reine) Arbeitszeit, sondern auch für Bereitschaftszeiten. Mitunter müsse der Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte sogar für 24 Stunden am Tag gezahlt werden.

In dem diesem Grundsatzurteil zugrundeliegenden Fall klagte eine bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien auf Zahlung der Vergütung im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Bei ihrem Arbeitgeber, einem Unternehmen mit Sitz in ihrem Heimatland, war sie seit April 2015 als Pflegekraft beschäftigt. Im April 2015 wurde die Klägerin nun auf Vermittlung einer deutschen Agentur nach Berlin entsandt. In Berlin sollte sie entsprechend ihres Arbeitsvertrags eine 90-jährige Dame in deren Haushalt pflegerisch versorgen und dort ein Zimmer bewohnen. Die Nettovergütung für die Betreuung belief sich auf 950,00 EUR pro Monat. Ihr Arbeitsvertrag sah eine Beschäftigung von 30 Wochenstunden bzw. sechs Stunden pro Tag vor, wobei sie samstags und sonntags frei haben sollte. Ihrem Vertrag lag die Erbringung verschiedener Dienstleistungen zugrunde, so sollte sie Haushaltstätigkeiten wie etwa Kochen, Einkaufen, Reinigen und Ähnliches erbringen. Weiterhin oblag ihr auch die sogenannte Grundversorgung der Berlinerin, also die Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc. Nicht zuletzt sollte sie auch soziale Aufgaben wahrnehmen, der zu pflegenden Dame also Gesellschaft leisten.

Am August 2018 klagte die Bulgarin nun auf Vergütung nach dem MiLoG für die Jahre 2015 und 2016. Die Vergütung verlangte sie dabei für eine Arbeitszeit von 24 Stunden pro Tag und das für sieben Tage in der Woche. Die bulgarische Pflegekraft trug vor, nicht nur 30 Stunden gearbeitet zu haben, sondern rund um die Uhr für die Berlinerin tätig gewesen zu sein, sich aber jedenfalls in Bereitschaft befunden zu haben. Auch nachts habe sie sich bereithalten und bei geöffneter Tür schlafen müssen, da die gepflegte Dame bei Bedarf nicht habe alleine aufstehen können.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und war der Ansicht, den gesetzlichen Mindestlohn nur für die arbeitsvertraglich geregelten 30 Wochenstunden zu schulden. Die Beklagte meinte weiterhin, die Klägerin habe sämtliche Aufgaben in dieser Zeit erledigen können, ein Bereitschaftsdienst sei vertraglich nicht vereinbart gewesen. Eine etwaige Mehrarbeit sei nicht auf Weisung der Beklagten erfolgt, sondern allenfalls im Verhältnis zwischen der Klägerin und der zu versorgenden Dame freiwillig entstanden.

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Bulgarin recht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, als dass die Arbeitszeit der Klägerin auf 21 Stunden pro Tag geschätzt wurde (vgl. Urt. V. 17.08.2020, Az. 21 Sa 1900/19). Die übrigen drei Stunden seien als Freizeit zu werten. Gegen dieses Urteil legten sowohl die klagende Pflegekraft als auch die beklagte Vermittlungsagentur Revision ein.

Nun trafen die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine Entscheidung in der Sache, vielmehr wurde hier bzgl. des Mindestlohns für ausländische Pflegekräfte an das LAG zurückverwiesen. Folgende Feststellungen wurden jedoch getroffen:

Zu Recht habe das LAG entschieden, dass eine Verpflichtung zur Vergütung und Abrechnung des Mindestlohns nicht nur inländische, sondern eben auch ausländische Arbeitgeber treffe, wenn sie – wie hier geschehen – Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden (vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO). Weiterhin heißt es, dass der Mindestlohn nicht nur für die reine Arbeitszeit, sondern tatsächlich auch für die Zeiten der Bereitschaft zu entrichten sei. Von einer solchen Bereitschaft könne auch dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Pflegekraft bei der zu versorgenden Person wohne und eine grundsätzliche Verpflichtung bestehe, dieser jedenfalls im Bedarfsfall, also an 24 Stunden, sieben Tage die Woche Hilfe zu leisten.

Die Sache wurde letztlich insoweit wieder an das Berufungsgericht zurückverwiesen, als dass der Sachverhalt im Einzelnen weiter aufzuklären sei. Der Vortrag von der Klägerin einerseits, aber auch von der Beklagten andererseits sei umfassend zu würdigen. Man müsse konkret feststellen, auf welche Zeiten sich die tatsächliche Arbeit der Klägerin erstreckte, welche Zeitfenster als Bereitschaftsdienste zu qualifizieren seien und wie viel Freizeit sie nun eigentlich hatte.

Gibt die Stellungnahme des BAG nun insoweit Grund zur Freude, als dass der „Ausbeutung“ ausländischer Pflegekräfte nun eine Absage erteilt wurde, bietet die Meldung darüber, dass mitunter auch die pflegerische Versorgung an 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche mit dem Mindestlohn zu vergüten ist, gleichzeitig Grund zur Sorge für eine Vielzahl solcher Personen und Unternehmen, welche sich des Konzepts des Einsatzes ausländischer Pflegekräfte bisher bedient haben bzw. welche auf die Unterstützung dieser angewiesen waren.

Für die zu pflegenden Personen selbst bzw. ihre Angehörigen war der häusliche Einsatz von (jedenfalls oftmals) aus Osteuropa stammenden Pflegekräften die letzte Möglichkeit, sich trotz der Tatsache der eingetretenen Hilfebedürftigkeit noch die letzte Würde zu bewahren und den zumeist ungewollten Umzug in ein Pflegeheim zu vermeiden.

Ausgehend davon, dass deutschlandweit eine Vielzahl von ausländischen Pflegekräften offiziell in inländischen Haushalten Pflegebedürftiger tätig sind und die meisten gar ohne schriftliche Vereinbarung beschäftigt werden, gilt zu befürchten, dass genau an dieser Stelle neue Strafbarkeitsrisiken entstehen. Es bleibt zu erwarten, dass viele zu pflegende Personen, an deren finanzieller Lage sich nichts geändert hat, nicht bereit sein werden, auf bezahlbare ausländische Pflegekräfte zu verzichten. Gleiches gilt für die Angehörigen, welche ihren Verwandten bei der Beschäftigung der Kräfte aus Osteuropa, meist aus Rumänien, Polen, Bulgarien oder der Ukraine, und anderenorts unter die Arme gegriffen haben. Auch die entsprechenden Vermittlungsagenturen und Pflegedienste werden mit entsprechenden Anfragen umgehen müssen.

Die strafrechtlichen Vorwürfe, die in diesem Zusammenhang erhoben werden, beginnen nunmehr mitunter bei der illegalen Arbeitnehmerentsendung nach dem AEntG und reichen über die illegale Beschäftigung von Ausländern (SchwarzArbG) bis hin zu Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG). Hierzu müssen Sie weiterhin wissen, dass das Arbeitsstrafrecht nicht selten mit dem Steuerstrafrecht verknüpft ist.

Haben Sie Fragen zu den (neben-)strafrechtlichen Risiken für sich oder das von Ihnen geführte Unternehmen nach dem kürzlichen Urteil zum Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte? Rufen Sie uns gern an! Unsere Anwälte für Pflegedienste beraten Sie umfassend und kompetent.

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