Pflegedienst ohne PDL
BGH-Beschluss 2025: Pflegedienstleitung (PDL) „nur auf dem Papier“ = Abrechnungsbetrug
Die strafrechtliche Verteidigung bei Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen gemäß § 263 StGB ist komplexer denn je und kann für Betreiber und Geschäftsführer ambulanter Pflegedienste oft existenzbedrohend sein.
Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. August 2025 (Az. 6 StR 239/24) zeigt erneut, wie gefährlich formale Fehler beim Einsatz der Pflegedienstleitung (PDL) sein können. Selbst bei tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen drohen drakonische Haftstrafen und Millionen-Rückforderungen an die Krankenkassen, wenn formale Qualifikationsvorgaben und gesetzliche Voraussetzungen missachtet werden. Im hier entschiedenen Fall betrifft diesinsbesondere das Erfordernis, für eine ausreichende Anwesenheit einer verantwortlichen Pflegekraft (PDL) zu sorgen.
Als spezialisierte Verteidiger für Pflegedienste erläutern wir, warum Ermittlungsbehörden und Justiz bei fehlenden Qualifikationen der Mitarbeiter, zu wenig Personal oder nicht ausreichender Anwesenheit der Pflegedienstleitung (PDL) heute keine Gnade mehr kennen und worauf Geschäftsführer zwingend achten müssen.
Abrechnungsbetrug: Wenn der Pflegedienst die Pflegedienstleitung (PDL) nur „auf dem Papier“ ausreichend führt
In dem vom BGH entschiedenen Fall war eine Geschäftsführerin für einen ambulanten Pflegedienst sowie mehrere stationäre Einrichtungen verantwortlich. Gegenüber den Kranken- und Pflegekassen gab sie an, eine qualifizierte „verantwortliche Pflegefachkraft“ (PDL) einzusetzen, wie es die Verträge vorschrieben.
Die Realität sah nach Auffassung von BGH und Landgericht jedoch anders aus: Die als PDL benannte Mitarbeiterin soll tatsächlich nur im normalen Schichtdienst gearbeitet haben; eine echte Wahrnehmung der Leitungs- und Kontrollaufgaben fand nicht statt. Später sollen sogar falsche Angaben über eine Nachfolgerin gemacht worden sein.
Die Konsequenz für den Pflegedienst ohne PDL: Das Landgericht verurteilte die Betreiberin wegen gewerbsmäßigen Betruges gem. § 263 StGB unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren.
Das Risiko: Die „streng formale Betrachtungsweise“
Für viele Geschäftsführer im Pflegesektor und Gründer von Pflegediensten ist es schwer nachvollziehbar: Es ist bei dem heutigen Fachkräftemangel ohnehin unfassbar schwer, überhaupt qualifiziertes Personal mit entsprechender Ausbildung oder Weiterbildung zu finden. Warum ist es aber sogar ein strafbarer Betrug, wenn die pflegebedürftigen Klienten doch tatsächlich und durchaus fachkundig versorgt wurden? Der BGH bleibt hier bei seiner harten Linie, der sogenannten „streng formalen Betrachtungsweise“:
Laut Bundesgerichtshof bedeutet die für den Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende sog. streng formale Betrachtungsweise nämlich, dass eine Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig ist, wenn sie in Teilbereichen nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen und Voraussetzungen genügt. Das bedeutet, dass die Leistung quasi als nicht erbracht gilt. Das bedeutet auch, dass sämtliche eigene Aufwendungen wie zum Beispiel das an die Pflegekräfte gezahlte Gehalt nicht abgezogen werden darf. Also im Klartext: In diesen Fällen zahlt der Täter zwar den Lohn an die Pflegekräfte, die durchaus auch die Pflegeleistungen fachkundig bei den Patienten erbringen. Gleichwohl wird die gesamte Pflegeleistung, die beim und für den Klienten erbracht wird, so behandelt, als habe sie gar nicht stattgefunden. Sozialrechtlich und auch strafrechtlich ist der Wert einer so erbrachten Leistung 0 EUR – mit gravierenden finanziellen Folgen für den Pflegedienst.
Dies bedeutet für Ihren Pflegedienst:
- Eine Leistung ist gegenüber der Krankenkasse nur dann erstattungsfähig, wenn sie allen gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen genügt.
- Fehlt die vertraglich notwendige verantwortliche Pflegekraft (PDL), ist sie nicht ausreichend anwesend oder ist diese in Wahrheit nicht ausreichend qualifiziert, entfällt der Vergütungsanspruch für die Leistungen insgesamt.
- Der strafrechtliche Vermögensschaden entspricht dem vollen ausgezahlten Betrag. Im vorliegenden Fall zahlten die Kassen über 1,2 Millionen Euro aus – eine Summe, die nun als Schaden gewertet wird.
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Pflegeleistungen an sich ordnungsgemäß erbracht wurden oder den Versicherten nützlich waren. Entscheidend ist die formale Leitung durch eine ausreichend anwesende Pflegedienstleitung.
Was bedeutet „pflegerische Gesamtverantwortung“ wirklich?
Die Justiz erwartet, dass eine PDL die Versorgung „nicht nur auf dem Papier“ leitet. Es ist erforderlich, dass sie die Pflege in den Grundzügen selbst festlegt, die Durchführung organisiert und die Umsetzung angemessen kontrolliert. Diese pflegerische Gesamtverantwortung ist essenziell für die Abrechnungsfähigkeit der Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Das ist juristisch durchaus insofern nachvollziehbar, als in den durch den Pflegedienst gestellten Rechnungen auch die Erklärung enthalten ist, dass die Leistungen rechtmäßig unter ständiger Verantwortung einer examinierten Pflegefachkraft erbracht worden sind.
Grundlage für die Abrechnung von erbrachten Leistungen gegenüber dem Kostenträger sind die durch den Pflegedienst abgeschlossenen Versorgungsverträge mit mehreren Kranken- und Pflegekassen. Hierbei handelt es sich um Versorgungsverträge gem. § 72 SGB XI für den Bereich der ambulanten Pflege sowie um im Bereich der Krankenpflege geschlossene Rahmenverträge gem. 132a SGB V (alt) bzw. § 132l SGB V (neu).
Leitmaxime ist, dass die Qualität der Pflege durch die ausgebildete Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) sicherzustellen ist, sodass die PDL für die Anwendung der Qualitätsmaßstäbe in der Pflege, die regelmäßige Durchführung von Dienstbesprechungen (Teambesprechungen), die Umsetzung des Pflegekonzepts, eine ordnungsgemäße und fachgerechte Führung der Pflegedokumentation, eine am tatsächlichen Pflegebedarf orientierte Einsatzplanung der Pflegekräfte etc. verantwortlich ist. Entsprechendes gilt im Bereich der Krankenpflege (§ 37 SGB V) häufig nach dem geschlossenen Rahmenvertrag gem. § 132a SGB V (alt) bzw. § 132l SGB V (neu).
Letztlich geht es um eine Art pflegerische Gesamtverantwortung durch Personal mit hinreichender Qualifikation. Es geht darum, für eine genügende Umsetzung der Pflegeansprüche Sorge zu tragen.
(Strafbewehrte) Verpflichtung der Geschäftsführung des Pflegedienstes
Aus den Versorgungsverträgen ergibt sich die übernommene Verpflichtung der Geschäftsführung von Pflegediensten, personelle Änderungen nicht nur, aber auch im Hinblick auf die Pflegedienstleitung den Kostenträgern bzw. den Kranken- und Pflegekassen bzw. deren Arbeitsgemeinschaften (Arbeitsgemeinschaft für Pflegekassenverbände) mitzuteilen. Dies ist insbesondere relevant für den Fall des Ausscheidens der verantwortlichen Pflegefachkraft (PDL), etwa bei Kündigungen, Abberufung oder Vertretungen.
Aus dem Vorgenannten wird auch die Verpflichtung abgeleitet, bei zeitweisem Ausfall der ausgebildeten Pflegefachkraft für eine entsprechende Vertretung durch eine andere Pflegefachkraft mit entsprechender Ausbildung, Weiterbildung und erforderlicher Qualifikation zu sorgen und diese Vertretung bei den Pflegekassen bzw. der Arbeitsgemeinschaft anzuzeigen.
Aufgrund des Fachkräftemangels, aber auch wegen hoher Personalfluktuation in der Pflegebranche kommt es durchaus häufiger vor, dass Pflegedienste – teilweise auch sehr kurzfristig – ihre verantwortliche Pflegedienstleitung verlieren. Neben Kündigungen führen insbesondere krankheitsbedingte Ausfälle oder andere kurzfristige Abwesenheiten dazu, dass die Position vorübergehend unbesetzt ist.
„Pflegedienst ohne PDL, Staatsanwalt kommt“ — Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug
Brenzlig wird es, wenn innerhalb kurzer Zeit keine neue Pflegedienstleitung gefunden werden kann. Oft wird in der Praxis dann auch eine entsprechende Meldung unterlassen.
In diesen Situationen kann dann den Verantwortlichen der Pflegedienste ein Ermittlungsverfahren wegen „Pflegebetrug“ (= Abrechnungsbetrug durch Pflegedienste) drohen. LKA bzw. Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte argumentieren, wie oben dargelegt, damit, dass bei Abrechnungen von tatsächlich erbrachten Leistungen die abgesandte Rechnung eine konkludente Erklärung enthält, dass die in der Rechnung geltend gemachten Pflegeleistungen unter der ständigen Verantwortung der Pflegedienstleitung erbracht worden sind.
Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist
Das Pflegestrafrecht ist eine tückische Schnittstelle zwischen Strafrecht und Sozialrecht. Zudem sind Krankenkassen heute gesetzlich verpflichtet, jeden Verdacht auf Abrechnungsbetrug unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu melden.
Als Ihr Anwalt für Pflegedienste empfehle ich folgende Schritte:
- Status-Check: Prüfen Sie, ob Ihre PDL ihre Rolle als fachliche Leitung (Planung, Organisation, Kontrolle) wirklich aktiv ausfüllt und auch ausreichend anwesend ist.
- Präventivberatung: Viele Ermittlungsverfahren lassen sich durch frühzeitige rechtliche Prüfung der Betriebsstrukturen oder oft auch schon durch präventive Rechtsberatung verhindern.
- Sofortige Reaktion: Bei Befürchtung, dass ein Strafverfahren eingeleitet werden könnte, nach Durchsuchungen des Pflegedienstes oder Post von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei (LKA) ist es essenziell, sich zeitnah von einem erfahrenen und auf Pflegedienste spezialisierten Verteidiger beraten zu lassen.
Haben Sie Fragen zum Thema Abrechnungsbetrug im Pflegedienst mit dem Vorwurf „Pflegedienst ohne PDL“oder wurde bereits ein Verfahren gegen Sie eingeleitet?
Als Fachanwalt für Strafrecht mit tiefgreifender Erfahrung in der Pflegebranche vertreten wir Sie bundesweit.
Ich berate Sie gern persönlich