Das Pflegekompetenzgesetz 2026

Was Pflegekräfte und Verantwortliche in der Pflege jetzt strafrechtlich beachten müssen

Rollatoren im Pflegeheim

Neues Gesetz, neue strafrechtliche Maßstäbe

Zum 1. Januar 2026 ist das Pflegekompetenzgesetz (PKG), auch Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) genannt, in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die pflegerische Versorgung zu stärken, Pflegefachpersonen mehr Eigenverantwortung zu übertragen und Abläufe – gerade auch im ambulanten und teilstationären Bereich – zu flexibilisieren.
Was berufsrechtlich als Kompetenzgewinn gemeint ist, kann strafrechtlich neue Risiken mit sich bringen.

Adressaten der Änderungen – Für wen ist das Pflegekompetenzgesetz besonders relevant?

Das Pflegekompetenzgesetz betrifft bestimmte Personengruppen und ist nicht nur auf die stationäre bzw. teilstationäre Pflege anzuwenden, sondern in besonderem Maße auch auf den Bereich der ambulanten Pflege.
Gerade in der ambulanten Pflege entfaltet das Pflegekompetenzgesetz eine besondere strafrechtliche Brisanz:

  • Pflege(fach)kräfte arbeiten häufig allein, ohne unmittelbare ärztliche oder kollegiale Rückkopplung.
  • Entscheidungen müssen – oft unter Zeitdruck – situativ vor Ort getroffen werden.
  • Ärztliche Anordnungen sind nicht immer eindeutig, aktuell bzw. der (behandelnde) Arzt nicht unmittelbar erreichbar.

Problematisch ist, dass die neuen Kompetenzregelungen einerseits eigenverantwortliches Handeln fördern, andererseits die tatsächlichen Rahmenbedingungen aber keine Anpassungen erfahren haben. In der Folge verschiebt sich die Verantwortung stärker auf die einzelne Pflegekraft – und zugleich auch auf die organisatorische Struktur der Pflegeeinrichtung.
Im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen stehen Pflegefachkräfte und solche Fachkräfte mit erweiterten (heilkundlichen) Kompetenzen sowie Pflegekräfte, die befugt sind, eigenständig pflegerische Entscheidungen treffen.
Gerade dort, wo Pflegehandlungen nicht mehr nur ärztlich delegiert, sondern eigenverantwortlich durchgeführt werden, verschiebt sich auch die strafrechtliche Verantwortung.

Auch für Pflegehilfs- und Assistenzkräfte besteht das Risiko, dass Tätigkeiten übernommen werden, für die keine ausreichende Qualifikation, Anleitung oder Anordnung besteht. Auch weiterhin bleibt dieserklassische“ Ansatzpunkt im Hinblick auf strafrechtliche Vorwürfe in der ambulanten Pflege relevant.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaften und Polizei erstrecken sich auch mit Inkrafttreten des PKG auf die (stellvertretende) Pflegedienstleitung, die Heimleitung, Einrichtungsleitungen, aber auch die Geschäftsführer ambulanter und teilstationärer Einrichtungen. Die Leitungspersonen und Verantwortlichen der Einrichtungen rücken etwa dann in den Vordergrund, wenn die Einsatzplanung Fragen aufwirft, Fachkraftquoten faktisch unterlaufen werden, Schulungen zu neuen Kompetenzen fehlen oder interne Standards unklar bzw. veraltet sind. Hier sind es oftmals Organisationsentscheidungen, die schnell zum Zentrum strafrechtlicher Ermittlungen werden.

Erweiterte Kompetenzen als strafrechtliches Risiko

Das Pflegekompetenzgesetz erweitert Handlungsspielräume – genau darin liegt das aber auch das strafrechtliche Risiko behaftet.
Die Kompetenzabgrenzungen, also das „Wer durfte was?“ sind oftmals unklar. Die Frage, welche Maßnahmen eigenständig durchgeführt werden durften, ob eine ärztliche Anordnung zwingend erforderlich war und welche Tätigkeiten etwa an Hilfskräfte delegiert werden durften, sind diffizil zu beantworten.
Schnell ist auch der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen erhoben, etwa im Falle einer unzureichenden Beobachtung des Pflegezustands, verspäteter Reaktionen auf Komplikationen oder bei unterlassener Rücksprache mit Ärzten.
Bedeutsam sind ebenfalls Fragen nach (un)zureichenden Einarbeitungen, Fortbildungen und Personalvorhaltungen. Den Ermittlungen liegt oftmals sogenanntes Organisationsverschulden zugrunde.

Wo Ermittlungen entstehen:

In der strafrechtlichen Praxis zeigen sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Pflegefehlern nach Inkrafttreten des Pflegekompetenzgesetzes verschiedene Konstellationen:
Angefangen von Komplikationen nach eigenständig durchgeführten pflegerischen Maßnahmen bis hin zu Verschlechterungen des Gesundheitszustands ohne rechtzeitige Reaktion, die zu Stürzen, auftretenden Dekubiti oder auch Medikationsfehlern führen, sind die Vorwürfe vielfältig.

Welche Straftatbestände kommen konkret in Betracht?

Folgende Delikte im Raum:
Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) stellt auch im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen das PKG weiterhin einen der häufigsten Vorwürfe im Pflegestrafrecht dar. Denkbar sind hier sowohl aktives Fehlverhalten als auch pflichtwidriges Unterlassen.
Kommt es infolge eines Pflegefehlers zum Tod des Pflegebedürftigen, weitet sich das Ermittlungsverfahren regelmäßig auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) aus. Unter anderem spielt auch hier die Unterlassung notwendiger ärztlicher Rücksprache eine zentrale Rolle.
Relevant nicht nur für Pflege(fach)kräfte selbst, sondern insbesondere auch Verantwortliche und Leitungspersonen pflegerischer Einrichtungen sind daneben weiterhin die Vorwürfe der Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223, 13 StGB). Auch der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) spielt immer wieder eine zentrale Rolle der Ermittlungsverfahren.
Hand in Hand mit den genannten Körperverletzungsdelikten gehen im Hinblick auf die Fragen der Dokumentation ebenso die Vorwürfe der Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Gesundheitswesen (§§ 267, 278 StGB).

Warum sich die Lage seit dem 1.1.2026 nicht entspannt hat – Neue Risiken trotz Reform

Ein verbreiteter Irrtum in der Praxis ist die Annahme, dass sich mit dem Inkrafttreten des Pflegekompetenzgesetzes zum 1. Januar 2026 rechtliche Unsicherheiten „erledigt“ hätten oder Pflegehandlungen nun automatisch rechtssicher seien.
Das ist so nicht richtig. Die Fragen, von wem Maßnahmen im Rahmen der pflegerischen Versorgung durchgeführt werden dürfen und wo die Kompetenzen des Pflegeteams ihre Grenzen finden, sind relevanter denn je.
Mehr Kompetenzen bedeuten mehr Verantwortung – keine strafrechtliche Entlastung.
Was früher als Delegationsproblem eingeordnet wurde, wird heute häufiger als eigenverantwortliche pflegerische Entscheidung bewertet – mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen.
Gerade in der sogenannten Übergangsphase können diverse Risiken auftreten, die hier nicht alle erschöpfend genannt werden sollen.
Die neue Rechtslage bietet neue Angriffspunkte – sowohl gegen Pflegekräfte als auch gegen Leitungspersonen.
Nicht zuletzt gilt es, neben dem PKG auch diverse Änderungsvorschriften im SGB XI, SGB V sowie vielen anderen Gesetzen und Verordnung zu berücksichtigen.

Frühzeitiges Reagieren

Gerade im Pflegestrafrecht entscheidet der frühe strategische Umgang mit dem Verfahren oft über dessen Ausgang. Idealerweise findet bereits eine Vorfeldberatung über mögliche Risiken statt. Unsere im Pflegestrafrecht erfahrenen Rechtsanwälte helfen Ihnen, mögliche Komplikationen schon frühzeitig zu erkennen und die Vorwürfe abzuwehren.
Haben Sie oder Ihr Mitarbeiter bereits eine (polizeiliche) Vorladung erhalten, beraten wir Sie gern. Je früher eine spezialisierte strafrechtliche Beratung durch einen Anwalt für Pflegedienste erfolgt, desto größer sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Unsere Expertise im Bereich des Pflegestrafrechts ermöglicht es, Sie zudem zu relevanten Schnittstellen zu beraten und Sie neben strafrechtlich drohenden Sanktionen auch über berufsrechtliche Risiken aufzuklären.

Ich berate Sie gern persönlich