Achtung: Die Corona-Pandemie birgt Strafbarkeitsrisiken für Pflegedienste und Alten- bzw. Pflegeheime!

Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass die Corona-Krise weitreichende Probleme für die Pflegebranche mit sich bringt: Zahlreiche Staatsanwaltschaften ermitteln gegen die Verantwortlichen von Alten- und Pflegeheimen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung wegen Corona! Auch die ambulanten Pflegedienste bleiben nicht außen vor.

Von Bremen bis München: Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland haben Unternehmen und ihre Geschäftsführer im Visier

Die Corona-Krise zeigt, dass sich die Verantwortlichen von Pflegediensten nunmehr zahlreichen weiteren strafrechtlichen Vorwürfen gegenübersehen, als dies zuvor der Fall war. Obwohl auch weiterhin eine Vielzahl von Ermittlungen wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs geführt wird, traten in den vergangenen Monaten einige weitere Delikte in den Vordergrund: Ermittlungsbehörden führen aktuell Strafverfahren, denen der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder gar der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) zugrunde liegt und die in direktem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen. Beschuldigt werden – um nur einige wenige Beispiele zu nennen – etwa Verantwortliche eines Altenheims in Wuppertal oder einer Pflegeeinrichtung in Bremen.

Es wird vermutet, die Klienten bzw. Bewohner der genannten Einrichtungen seien auf Grund von Versäumnissen der entsprechend verantwortlichen Personen mit Corona infiziert worden und aus diesem Grunde sogar gestorben. Die Pflegeinrichtungen hätten es mitunter versäumt, die Betroffenen rechtzeitig zu testen.

In Bayern etwa wurde kürzlich durch eine Staatsanwaltschaft auch der Vorwurf der (vorsätzlichen) Körperverletzung (§ 223 StGB) im Zusammenhang mit Corona erhoben. Auch deswegen haben Pflegeeinrichtungen etwaige Missstände zu beheben und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Gesunde Bewohner sollen beispielsweise strikt von solchen getrennt werden, welche mit der Covid-19-Erkrankung infiziert seien.

Dabei haben die „neuen“ strafrechtlichen Risiken, welche die Corona-Pandemie mit sich bringt, für Pflegeeinrichtungen nicht etwa ihr Bewenden. Häufig wird inzwischen nämlich auch der Vorwurf der Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) erhoben. Es sind vielfach die Angehörigen, welche sich hier an die Ermittlungsbehörden wenden. Um nur ein Beispiel von vielen zu nennen: In Wuppertal hieß es bereits, die personellen Ausfälle eines Pflegeheims hätten dazu geführt, dass die Bewohner nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Flüssigkeiten versorgt worden seien.

Staatsanwaltschaften gehen nun vereinzelt auch dem Vorwurf der Nötigung (§ 240 StGB) in der Pflege nach. In Bonn hieß es etwa, ein Altenheim/Pflegeheim habe Mitarbeiter, welche positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, dazu genötigt, weiter zur Arbeit zu erscheinen. Entsprechende Ermittlungsverfahren sind eingeleitet.

Nicht zuletzt nehmen auch die Ermittlungen wegen vermuteten Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu. So wird etwa den Geschäftsführern diverser Einrichtungen, aber auch behandelnden Ärzten vorgeworfen, Infektionen und Verdachtsfälle zu spät oder auch gar nicht an das jeweilige Gesundheitsamt gemeldet zu haben. Auch Versäumnisse in den Dokumentationen werden diesbezüglich immer präsenter.

An anderer Stelle werden in diesem Zusammenhang auch Vorwürfe laut, es gäbe bereits grundlegende hygienische und organisatorische Defizite, welche die Einrichtungen nicht rechtzeitig behoben hätten. Immer häufiger heißt es letztlich auch, Pflegeeinrichtungen, Seniorenheime oder auch Krankenhäuser hätten vermeintlich weder vor dem tatsächlichen Ausbruch der Infektion noch danach geeignete Maßnahmen ergriffen. Auch dies ist Gegenstand der geführten Strafverfahren.

Haben Sie Fragen zu den strafrechtlichen Risiken wegen der Corona Pandemie in der Pflege, in Altenheimen bzw. Seniorenresidenzen? Wir verfügen über jahrelange, umfassende Erfahrungen als Anwälte für Pflegedienste im Strafrecht in der Pflege im Allgemeinen, sowie bei Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung in der Pflege bzw. bei Todesermittlungsverfahren im Speziellen.

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